Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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schen Mineralien oder sonst mit den Bergbau-Befugnissen der jetzt Beliehenen 
in Widerspruch stehende Berechtigungen zu haben vermeinen, sofort öffentlich, 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1829, aufzufordern: 
binnen längstens drei Monaten 
ihre vermeintlichen Rechte an dem in der Ediktal-Ladung zu bezeichnenden Ge- 
genstande der Verleihung bei dem Kreisgerichte anzuzeigen und zu bescheinigen, 
mit der Verwarnung, daß sie außerdem mit jedem Widerspruche gegen die neue 
Verleihung ausgeschlossen und ihrer Rechte an dem weiter verliehenen Felde 
und Flötze verlustig seyn sollen. 
Dieser Rechtsnachtheil tritt mit dem Ablaufe der vorbestimmten Frist ohne 
Weiteres von selbst ein. 
2. 
Den Unternehmern des vorgedachten Bergbaues wird das Recht zur Ex- 
propriation derjenigen Grundstücke eingeräumt, deren sie zu den Zwecken des 
beabsichtigten Bergbaues bedürfen. 
Ueber die Nothwendigkeit der Abtretung nach Ort, Umfang und Zeit hat, 
mit Ausschluß der Berufung auf den Rechtsweg, zunächst der Berg-Inspektor, 
nach Einbenehmen mit dem Bezirks-Direktor, in weiterer Instanz aber Unser 
Staats-Ministerium zu entscheiden. Eine hiernach zulässige Berufung ist jedoch 
binnen vier Wochen ausschließlicher Frist einzuwenden. 
Für die durch das Gericht der belegenen Sache zu bewirkende Ermittelung 
der Entschädigung des Eigenthümers sowohl, als anderer Berechtigter, treten 
analog dieselben Vorschriften ein, welche für die zum Chaussee-Bau nöthig 
werdenden Expropriationen nach den §.S. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 10. April 
1821 bestehen. 
Von den drei Werthschätzern ist einer durch den Eigenthümer, ein zweiter 
durch die Unternehmer, der dritte durch das Gericht zu ernennen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1854. 
4 Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese, 
ein Bergbau-Unternehmen im dritten 
Verwaltungsbezirke betreffend.
	        
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