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schen Mineralien oder sonst mit den Bergbau-Befugnissen der jetzt Beliehenen
in Widerspruch stehende Berechtigungen zu haben vermeinen, sofort öffentlich,
nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1829, aufzufordern:
binnen längstens drei Monaten
ihre vermeintlichen Rechte an dem in der Ediktal-Ladung zu bezeichnenden Ge-
genstande der Verleihung bei dem Kreisgerichte anzuzeigen und zu bescheinigen,
mit der Verwarnung, daß sie außerdem mit jedem Widerspruche gegen die neue
Verleihung ausgeschlossen und ihrer Rechte an dem weiter verliehenen Felde
und Flötze verlustig seyn sollen.
Dieser Rechtsnachtheil tritt mit dem Ablaufe der vorbestimmten Frist ohne
Weiteres von selbst ein.
2.
Den Unternehmern des vorgedachten Bergbaues wird das Recht zur Ex-
propriation derjenigen Grundstücke eingeräumt, deren sie zu den Zwecken des
beabsichtigten Bergbaues bedürfen.
Ueber die Nothwendigkeit der Abtretung nach Ort, Umfang und Zeit hat,
mit Ausschluß der Berufung auf den Rechtsweg, zunächst der Berg-Inspektor,
nach Einbenehmen mit dem Bezirks-Direktor, in weiterer Instanz aber Unser
Staats-Ministerium zu entscheiden. Eine hiernach zulässige Berufung ist jedoch
binnen vier Wochen ausschließlicher Frist einzuwenden.
Für die durch das Gericht der belegenen Sache zu bewirkende Ermittelung
der Entschädigung des Eigenthümers sowohl, als anderer Berechtigter, treten
analog dieselben Vorschriften ein, welche für die zum Chaussee-Bau nöthig
werdenden Expropriationen nach den §.S. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 10. April
1821 bestehen.
Von den drei Werthschätzern ist einer durch den Eigenthümer, ein zweiter
durch die Unternehmer, der dritte durch das Gericht zu ernennen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1854.
4 Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese,
ein Bergbau-Unternehmen im dritten
Verwaltungsbezirke betreffend.