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auf längere Zeit benutzt werden kann. Das angefügte Formular soll dieses
veranschaulichen.
Zu denjenigen Stimmberechtigten, welche vermöge Gesetzes bezuͤglich eine
Befreiung von Gemeindeabgaben genießen und deßhalb, sofern ihnen nicht we-
gen eines den Gemeindeabgaben unterliegenden Einkommens in der betreffenden
Gemeinde sonst schon ein Stimmrecht gebührt, nur eine Stimme bei Gemeinde-
beschlüssen und Gemeindewahlen abzugeben haben, gebören namentlich:
a) nach Artikel 172 der revidirten Gemeindeordnung die dermalen (d. i.
zur Zeit der Einführung des Gesetzes, 1. Juli 1854) angestellten Die-
ner der Kirche und die Volksschullehrer, soweit solche von Gemeindeab-
gaben für ihre Besoldungsbezüge thatsächlich bisher befreit waren, auf
so lange, als ihnen eine im Werthe wenigstens gleiche Verbesserung ih-
tes Diensteinkommens nicht gewährt ist;
nach Artikel 148 der Staat oder Domainen-Fiskus hinsichtlich der ihm
gehörigen, zum öffentlichen Dienste unmittelbar bestimmten Grundstücke,
Anlagen und Gebäulichkeiten;
) die Kirche und Schule rücksichtlich ihrer Grundstücke.
In Bezug auf solche Stimmberechtigte, welche, wie z. B. der Staats-
Fiskus, ein, zwar nicht der Staatssteuer, wohl aber den Gemeindeabgaben un-
terliegendes Einkommen beziehen, ist durch die Gemeindevorstände bei den be-
treffenden Großherzoglichen Rechnungsämtern bezüglich Steuer-Lokalkommissionen
unverzüglich zu beantragen, daß nach Maßgabe des Artikels 145 der revi-
dirten Gemeindeordnung der Betrag der von den gedachten Stimmberechtigten
in der Gemeinde zu entrichtenden fingirten Einkommensteuer von Grund und
Boden durch die in der Gemeinde bestellten Steuervertheiler ermittelt werde,
um nach dieser Grundlage die Stimmenzahl zu berechnen.
Uebersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Dritttheil der Zahl
der Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, so daß die
über jenes Dritttheil ansteigenden Stimmen auf die Dauer dieses Verhältnisses
ruhen, so ist nur das in Berechnung kommende Dritttheil der Stimmen in die
Stimmliste einzutragen.
b
.
8. 2.
Die Stimmliste ist längstens bis zum 8. Mai d. J. an einem öffentlich
bekannt zu machenden Orte innerhalb des Gemeindebezirkes auf die Dauer von
zehen Tagen auszulegen und die gegen die Richtigkeit derselben etwa erhobenen
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