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IV. In Gemäßheit der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar d.
J. emanirten Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung wird zu den unter Ziffer 2 dieses
Nachtrages angegebenen Zwecken von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern
im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs-Katasters für das
laufende Jahr 1854 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenzsummen, wie hiermit
geschieht, ein Beitrag von
Einem halben Pfennig Landeswährung
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe
am 1. künftigen Monats
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch
den betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die
fraglichen Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu
berichtigen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufge-
geben, für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gel-
der an die ihnen vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich an-
nehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu er-
warten, pflichtmäßig zu sorgen.
Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 1850 das Erforderliche unverzüglich zu verfügen.
Weimar am 3. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
V. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß in einzelnen Fällen der Bestimmung
im K. 1 des Sportelgesetzes vom 6. Dezember 1853 entgegen bei Liquidationen
über ein im vorigen Jahre vorgekommenes Kaufgeschäft die Bestätigungssportel
nicht nach den Bestimmungen des oben angeführten Gesetzes, sondern nach den
Ansätzen des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1840 berechnet worden ist, so wird
im Einverständnisse mit dem Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-