Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Makler an einer Börse verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen 
des Kapitals, der Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne vorher eine 
Klage wider den Schuldner anstellen oder eine gerichtliche Ermächtigung oder 
Mitwirkung nachsuchen zu müssen. 
Auch können etwaige Ansprüche Dritter an das verkaufte Pfand (F. 1) 
gegen den Käufer und dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. 
Reicht der Erlös zur Berichtigung der Schuld mit Einschluß aller Kosten 
nicht hin, so ist der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden. 
Die Feststellung dieses Fehlbetrages von Seiten der Bank genießt vor den 
Gerichten öffentlichen Glauben. 
g. 3. 
Bei eintretendem Konkurse über das Vermögen des Schuldners ist die 
Bank zur Ablieferung des Pfandes an die Konkurs-Masse nicht verpflichtet. 
Ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das Recht zur außergerichtlichen 
Veräußerung desselben, mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer Befriedigung 
noch vorhandenen Rest des Erlöses gegen Zurückgabe des von ihr ausgestellten 
Pfandscheines an die Konkurs-Masse abzuliefern. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Namensunterschrift und unter 
Beidruckung Unseres Großberzoglichen Staatsinsiegels. 
So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1854. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese , 
die Rechte der Weimarischen Bank an 
den ihr bestellten Pfändern betreffend.
	        
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