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Makler an einer Börse verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen
des Kapitals, der Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne vorher eine
Klage wider den Schuldner anstellen oder eine gerichtliche Ermächtigung oder
Mitwirkung nachsuchen zu müssen.
Auch können etwaige Ansprüche Dritter an das verkaufte Pfand (F. 1)
gegen den Käufer und dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden.
Reicht der Erlös zur Berichtigung der Schuld mit Einschluß aller Kosten
nicht hin, so ist der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden.
Die Feststellung dieses Fehlbetrages von Seiten der Bank genießt vor den
Gerichten öffentlichen Glauben.
g. 3.
Bei eintretendem Konkurse über das Vermögen des Schuldners ist die
Bank zur Ablieferung des Pfandes an die Konkurs-Masse nicht verpflichtet.
Ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das Recht zur außergerichtlichen
Veräußerung desselben, mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer Befriedigung
noch vorhandenen Rest des Erlöses gegen Zurückgabe des von ihr ausgestellten
Pfandscheines an die Konkurs-Masse abzuliefern.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Namensunterschrift und unter
Beidruckung Unseres Großberzoglichen Staatsinsiegels.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese ,
die Rechte der Weimarischen Bank an
den ihr bestellten Pfändern betreffend.