Ruͤcksichtlich der Höhe des Unterpfandes gelten dieselben landesgesetzlichen
Bestimmungen, wie für Ausleihung von Mündelgeldern, und ist der Weimarischen
Bank überlassen, in einzelnen Fällen eine genauere Prüfung vorzunehmen.
Der schriftliche Antrag muß genau die Summe des Darlehns und die zu
verwilligende Rente im Procentsatz aussprechen.
2.
Das Kapital darf nicht unter 100 Thaler betragen, größere Summen
müssen immer mit 10 theilbar sein.
3.
Die Abtragung der Schuld findet in der Regel durch Jahresrenten statt,
in welchen
a) die Zinsen vom Kapital, bezüglich Kapitalrest, zu 3 /2 Procent,
b) die Verwaltungskosten und zwar auf ein Hundert Kapital —= 3 Sgr.
36/10 Pf.,
c) die Abschlagszahlungen aufs Kapital begriffen sind, so daß die ganze
Schuld bei *
/oigen Rente im 67'ten
4% » « «46»
5 11 77 77 37 77
5½ / » „ 31 „
6 „ „ „ 26 „ Jahre
getilgt ist.
Der Schuldner hat die Jahresrente halbjährlich auf seine Gefahr und
Kosten in den besonders von der Bank zu bestimmenden Zahlungsterminen
(6. 10) pünktlich bei der Bank, oder den etwa künftig zur Erleichterung für
die entfernter wohnenden Schuldner bestimmt werdenden Plätzen einzuzahlen.
Erfolgt die Einzahlung nicht pünktlich, so ist die Bank berechtigt, von der
Amortisations-Summe die gesetzlichen Verzugszinsen mit 5% , vom Tage der
Fälligkeit an gerechnet, zu erheben.
5.
Die Bank ist zur Kündigung und Einziehung des Kapitals berechtigt, wenn
der Schuldner mit zwei Terminen der Jahresrente im Rückstand ist, oder wenn