Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weim ar. 3. Mai 1834. 
  
Nummer 22. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Den Polizei-Behörden, insbesondere den Gemeindevorständen der 
Marktorte wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß in Gemähheit 
des Artikels 18 des zwischen dem Zollvereine und Oesterreich abgeschlossenen 
Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 denjenigen Oesterreich- 
schen Unterthanen, welche mit ibren Waaren Jahrmärkte im Großherzogthume 
beziehen, die Befreiung von der Entrichtung der mittelst des Gesetzes vom 27. 
April 1844 eingeführten Gewerbesteuer zu gewähren ist, insofern dieselben mit 
Legitimationen nach dem unten abgedruckten Formular versehen sind, deren 
Ausfertigung allen Kaiserlich Königlich Oesterreichschen Bezirksämtern (in Dal- 
matien den Präturen, im Lombardisch-Venetianischen Königreiche den Distrikts- 
Kommissariaten) und allen den Stadthaltereien oder Kreisbehörden unmittelbar 
untergeordneten Stadt-Magistraten zustebt. 
Weimar am 6. April 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
von Helldorff. 
Formu lar. 
Dem N. JN., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und 
Jahrmärkte im (Großherzogthume Sachsen, Königreiche Preußen u. s. w.) zu 
besuchen beabsichtigt, wird Behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Be- 
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