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hörden andurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sey und die seinem Gewerbe
entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugniß ist galtig für den Zeitraum von .. Monaten.
N. am. ten
Fertigung der brsthiemen i
Folgt das Signalement.
II. Nachträglich zu den Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-Mini-
steriums vom 25. Februar und vom 4. März d. J. (Seite 183 und 186 des
Regierungs-Blattes) werden die Fabrikanten und Gewerbetreibenden des Groß-
herzogthumes hiermit noch darauf aufmerksam gemacht, daß dieselben, wenn sie
in der dort näher angedeuteten Weise in einem anderen Zollvereins-Staate
oder im Oesterreichschen Kaiserstaate entweder selbst oder durch Handelsreisende
Geschäfte treiben wollen, die ihnen — zum Behufe der Erlangung von Ge-
werbefreischeinen und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meß= und
Markt-Abgaben im Zollvereine oder in Oesterreich — von den Polizei-Behörden.
(Gemeindevorständen) ihrer bezüglichen Wohnorte ausgestellten Zeugnisse auch
den zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direktoren (Bekanntmachung des ersten
Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Abtheilung B, vom
7. Oktober 1852 Ziffer 2 Seite 234 des Regierungs-Blattes) zur Beglaubigung
vorzulegen haben.
Weimar am 10. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfstsschen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
III. Wir haben, durch eingetretenen Dienstwechsel veranlaßt, angeordnet, daß
die Gegenbuchführung bei der Hauptstaatskasse mit Einschluß der Stammver=
mögenskasse, mit welcher zur Zeit der Großherzogliche Rent-Kommissar Saal
beauftragt ist, bei etwaiger Behinderung desselben von dem Großherzoglichen Kasse-
Registrator Kannewurf besorgt wird und bringen dieses mit Bezugnahme auf
unsere Bekanntmachung vom 4. April 1852 hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 15. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IV. Den Handel= und Gewerbetreibenden im Großherzogthume wird hier-
durch zur Kenntniß gebracht, daß ihnen das amtliche Waaren-Verzeichuiß