Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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hörden andurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sey und die seinem Gewerbe 
entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist galtig für den Zeitraum von .. Monaten. 
N. am. ten 
Fertigung der brsthiemen i 
Folgt das Signalement. 
II. Nachträglich zu den Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-Mini- 
steriums vom 25. Februar und vom 4. März d. J. (Seite 183 und 186 des 
Regierungs-Blattes) werden die Fabrikanten und Gewerbetreibenden des Groß- 
herzogthumes hiermit noch darauf aufmerksam gemacht, daß dieselben, wenn sie 
in der dort näher angedeuteten Weise in einem anderen Zollvereins-Staate 
oder im Oesterreichschen Kaiserstaate entweder selbst oder durch Handelsreisende 
Geschäfte treiben wollen, die ihnen — zum Behufe der Erlangung von Ge- 
werbefreischeinen und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meß= und 
Markt-Abgaben im Zollvereine oder in Oesterreich — von den Polizei-Behörden. 
(Gemeindevorständen) ihrer bezüglichen Wohnorte ausgestellten Zeugnisse auch 
den zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direktoren (Bekanntmachung des ersten 
Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Abtheilung B, vom 
7. Oktober 1852 Ziffer 2 Seite 234 des Regierungs-Blattes) zur Beglaubigung 
vorzulegen haben. 
Weimar am 10. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfstsschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
III. Wir haben, durch eingetretenen Dienstwechsel veranlaßt, angeordnet, daß 
die Gegenbuchführung bei der Hauptstaatskasse mit Einschluß der Stammver= 
mögenskasse, mit welcher zur Zeit der Großherzogliche Rent-Kommissar Saal 
beauftragt ist, bei etwaiger Behinderung desselben von dem Großherzoglichen Kasse- 
Registrator Kannewurf besorgt wird und bringen dieses mit Bezugnahme auf 
unsere Bekanntmachung vom 4. April 1852 hiermit zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 15. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
IV. Den Handel= und Gewerbetreibenden im Großherzogthume wird hier- 
durch zur Kenntniß gebracht, daß ihnen das amtliche Waaren-Verzeichuiß
	        
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