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8. 2.
Wollen daher diejenigen Personen, welche Kinder unter vier Jahren begleiten,
ein besonderes Coupé nicht bezahlen, sondern in derselben Wagenabtheilung,
wie die übrigen Reisenden fahren, so müssen sie sich gefallen lassen, daß sie auf
derjenigen Station, wo etwa von einem der Mitreisenden aus triftigen von der
Postverwaltung anerkannten Gründen gegen die Mitfahrt der Kinder Wider-
spruch eingelegt wird, mit den letzteren von der Mitfahrt oder Weiterfahrt aus-
geschlossen werden.
In einem solchen Falle der Ausschließung ist das bereits gezahlte Fahr-
geld auf die noch nicht zurückgelegte Strecke aus der Postkasse sofort zu restituiren.
8. 8.
Personen, welche Kinder unter vier Jahren mit sich nehmen wollen, haben
dieses bei dem Einschreiben ausdrücklich zu melden und sind dann nicht nur
nach Inhalt des §. 2 zu bedeuten, sondern es ist auch auf den Passagier-Billets
der Vorbehalt des gedachten Paragraphen mit abzudrucken.
# #.
Reiset eine erwachsene Person mit einem Kinde unter vier Jahren, so
ist für dieses ein besonderes Personengeld nicht zu entrichten; sie hat jedoch das
Kind so auf den Schooß zu setzen, daß Belästigungen oder sonstige Inkonve-
nienzen für die übrigen Reisenden möglichst vermieden bleiben.
Will aber eine erwachsene Person mit mehr als einem Kinde unter vier
Jahren reisen, so ist für je zwei Kinder das Personengeld für einen Platz
zu entrichten.
Freigepäck für Kinder, welche unentgeltlich befördert werden, ist überhaupt
nicht, für solche aber, die nur die Hälfte des Fahrgeldes bezahlen, auch nur
zur Hälfte des, anderen Reisenden achgo enen Betrages zulässig.
Für Kinder über vier Jahre 118 in 2 Regel das volle Personengeld zu
entrichten und dem gemäß auch ein besonderer Sitzplatz zu bestimmen. Nehmen
jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitz-
bank ganz ein, so kann ein Kind bis zu dem Alter von zehen Jahren unent-
geltlich, zwei Kinder aber können gegen das Personengeld für nur eine Person
befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf
die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Es gilt jedoch diese Vergünsti-
gung nur für den Hauptwagen unbedingt, für Bei-Chaisen aber nur insofern,
als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.