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2.
Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Sophie haben befohlen,
diese Anstalt zu gründen und das Protektorat, sowie die oberste Leitung der-
selben Höchstselbst zu übernehmen geruht.
3
Unter der hohen Protektion und Leitung Ihrer Königlichen Hoheit der
Frau Großherzogin wird eine Kommission, bestehend aus dem jeweiligen Chef
des Kultus-Departements, dem Ober-Hofprediger und dem von Ihrer König-
lichen Hoheit ernannten Stifts-Direktor die Einrichtung und Beaussichtigung
der Anstalt besorgen.
4.
Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin wollen huldreichst die Ver-
tretung der Anstalt in Beziehung auf die Verbindlichkeiten derselben, soweit solche
nicht durch die laufenden Einnahmen zu decken seyn sollten, übernehmen.
5
Der Stifts-Direktor ist mit der Ausübung der Rechte und Pflichten der
Anstalt in vermögensrechtlicher Beiehuns beauftragt.
Die Aufsicht über die Shürimn, sowie über das sämmtliche weibliche
Personal der Anstalt führt eine Stifts-Direktorin, welche bei der Entwerfung
des Unterrichtsplanes eine berathende Stimme hat.
In jeder Klasse stehen außerden die Schülerinnen unter der besondern
Aufsicht einer Dame, welche in allen Unterrichtsstunden zugegen ist, die französischen
(bezüglich englischen) Konversations-Uebungen leitet und in einzelnen Fächern
Unterricht ertheilen kann.
8.
Der Stifts-Direktor wird auf einen vom jeweiligen Chef des Kultus-De-
partements und vom Ober-Hofprediger ausgehenden gutachtlichen Vorschlag von
Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin angestellt. Die Stellen der
Stifts-Direktorin, sowie sämmtlicher Lehrer und Lehrerinnen werden auf einen
gutachtlichen Vorschlag der unter 3 genannten Kommission von Ihrer Königli-
chen Hoheit der Frau Großherzogin ke
Das Sophienstift soll die Bilbun der ihm anvertrauten Töchter vom sie-
benten Jahre an übernehmen und in seinen verschiedenen Abtheilungen bis zum
siebenzehenten Jahre vollenden.