Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Nachdem der nachstehend abgedruckte, unter dem 25. März d. J. zu 
Meiningen abgeschlossene Staatsvertrag, betreffend die Erstreckung der Sachsen- 
Meiningenschen Forst-Strafgesetzgebung auf die Zillbacher Receß-Waldungen, 
gegenseitig ratifizirt worden ist, wird derselbe auf höchsten Befehl Sr. König- 
lichen Hoheit, des Großherzogs, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt 
gemacht. 
Weimar am 22. Mai 1854. 
Erstes und Drittes Departement des Großherzoglich Sachfischen 
Staats-Ministeriums. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Staats-Vertrag 
vom 25. März 1854, 
die Erstreckung der Sachsen-Meiningenschen Forststraf-Gesetzgebung 
auf die Zillbacher Receß-Waldungen betreffend. 
Zum Zwecke der Vereinbarung eines Staatsvertrages über die Erstreckung 
der Sachsen-Meiningenschen Forst-Strafgesetzgebung auf die Zillbacher Receß- 
Waldungen haben die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche hohen Staatsregierungen durch Abgeordnete, nämlich: 
den Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen Finanz-Rath D. Bern- 
hard Emminghaus, Weimar-Eisenachischer Seits, 
d 
un 
den Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsrath D. Friedrich Eduard 
Oberländer, Meiningenscher Seits, 
Verhandlung pflegen lassen, in deren Folge, mit Vorbehalt höchster Genehmi- 
gung, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist: 
Art. I. 
An die Stelle der seitherigen vertragsmäßigen Bestimmungen über die 
Untersuchung und Bestrafung derjenigen Forstentwendungen und Forst-Polizei- 
vergehen, welche von Einwohnern der recessirten Ortschaften der Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Aemter Wasungen und Sand in den zum Großherzog= 
thume Sachsen-Weimar-Eisenach gehörigen Zillbacher Receß-Waldungen, oder 
in Bezug auf diese Waldungen zu Schulden gebracht werden, treten sowohl in 
Absicht auf die mit Strafe bedrohten Handlungen und Unterlassungen, als in 
40“
	        
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