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Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nachdem der nachstehend abgedruckte, unter dem 25. März d. J. zu
Meiningen abgeschlossene Staatsvertrag, betreffend die Erstreckung der Sachsen-
Meiningenschen Forst-Strafgesetzgebung auf die Zillbacher Receß-Waldungen,
gegenseitig ratifizirt worden ist, wird derselbe auf höchsten Befehl Sr. König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt
gemacht.
Weimar am 22. Mai 1854.
Erstes und Drittes Departement des Großherzoglich Sachfischen
Staats-Ministeriums.
von Watzdorf. G. Thon.
Staats-Vertrag
vom 25. März 1854,
die Erstreckung der Sachsen-Meiningenschen Forststraf-Gesetzgebung
auf die Zillbacher Receß-Waldungen betreffend.
Zum Zwecke der Vereinbarung eines Staatsvertrages über die Erstreckung
der Sachsen-Meiningenschen Forst-Strafgesetzgebung auf die Zillbacher Receß-
Waldungen haben die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche hohen Staatsregierungen durch Abgeordnete, nämlich:
den Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen Finanz-Rath D. Bern-
hard Emminghaus, Weimar-Eisenachischer Seits,
d
un
den Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsrath D. Friedrich Eduard
Oberländer, Meiningenscher Seits,
Verhandlung pflegen lassen, in deren Folge, mit Vorbehalt höchster Genehmi-
gung, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist:
Art. I.
An die Stelle der seitherigen vertragsmäßigen Bestimmungen über die
Untersuchung und Bestrafung derjenigen Forstentwendungen und Forst-Polizei-
vergehen, welche von Einwohnern der recessirten Ortschaften der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Aemter Wasungen und Sand in den zum Großherzog=
thume Sachsen-Weimar-Eisenach gehörigen Zillbacher Receß-Waldungen, oder
in Bezug auf diese Waldungen zu Schulden gebracht werden, treten sowohl in
Absicht auf die mit Strafe bedrohten Handlungen und Unterlassungen, als in
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