Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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trages zu den §.S. 5 und 67 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850, Seite 1 des Regierungs-Blattes 
v. J. 1854); 
b) in allen übrigen Orten des Landes aber von Seiten der betreffenden 
Gemeinden, nach Maßgabe der §.86. 5 und 67 des vorerwähnten Ge- 
setzes vom 5. März 1850 (Regierungs-Blatt v. J. 1850 S. 103 fg.), 
zu bestellen ist. 
. 2. 
Auf die hiernach (F. 1, a) vonunserer Staatsregierung angestellten Orts- 
Steuereinnehmer und deren Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen des Ge- 
setzes über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 (Seite 127 fg. des Re- 
gierungs-Blattes) Anwendung. 
8. 3. 
Die Anstellung der von den Gemeinden zu erwählenden (G. 1, b) Orts- 
Steuereinnehmer ist jederzeit widerruflich. 
* 
Jeder Steuereinnehmer, mit Ausnahme der in dem F. 1, a gedachten, 
welcher die ihm übertragene Stelle niederzulegen beabsichtiget, hat den Gemein- 
devorstand des Ortes hiervon zu benachrichtigen. 
In diesem Falle sowohl, als auch dann, wenn der Orts-Steuereinnehmer 
mit Tode abgegangen ist, oder seiner Stelle schon früher verlustig wird, liegt 
es dem Gemeindevorstande ob, sofort die Wahl eines anderen, von der Ge- 
meinde zu ernennenden und zu vertretenden Stenereinnehmers durch den dazu 
berufenen Gemeinderath (Artikel 102 der Gemeindeordnung vom 18. Januar 
1854 im Zusammenhalte mit Artikel 62, 63, Ziffer 1, 65, 97 und 98, 
Seite 55 fg. des Regierungs-Blattes) und, wo nach ortsstatutarischer Bestim- 
mung ein Gemeinderath nicht besteht, durch die dazu berufene Gemeindever- 
sammlung (Artikel 65, zweiter Absatz) zu veranlassen und hierauf das Ergeb- 
niß dieser Wahl mittelst einer deßhalb zu erstattenden Anzeige Behufs dem- 
nächstiger weiterer Verfügung zur Kenntniß des Finanz-Departements Unseres 
Staats-Ministeriums zu bringen. 
Diese Anzeige, welche die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des 
Gemeinderathes und bezüglich der Gemeindeversammlung zu enthalten hat, muß 
von dem Bürgermeister, falls aber dieser selbst zum Steuereinnehmer auser- 
sehen worden seyn sollte, durch dessen Stellvertreter, unter Mitunterschrift des 
Vorsitzenden des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung vollzo- 
gen und von dem betreffenden Bezirks-Direktor beglaubiget seyn.
	        
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