Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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zum ersten und zweiten Theile der Orts-Quote mit den darin ausgeworfenen 
jährlichen Steuerbeträgen. 
s. 11. 
Die Erwerbsteuer von fremden Kauf= und Handels-Leuten (Gesetz vom 
27. April 1844 S. 33 fg. des Regierungs-Blattes) wird nur von solchen 
Orts-Steuereinnehmern erhoben, welche sich am Sitze derjenigen Orts-Polizei- 
behörde befinden, die zur Ertheilung von Gewerbescheinen — auf deren Grunde 
jene Erhebung Statt zu finden hat — befugt sind (Ministerial-Verordnung 
vom 22. Mai 1850 F. 32, Seite 541 des Regierungs-Blattes). 
s. 12. 
Die Erhebung der Hundesteuer ist zu bewirken nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 12. Mai 1852 (S. 115 fg. des Regierungs-Blattes) mit dem Nachtrage 
dazu vom 15. Dezember 1853 (S. 353 fg. des Regierungs-Blattes) und der 
dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1852 (S. 117 fg. des 
Regierungs-Blattes) mit dem Nachtrage zu derselben vom 15. Februar 1854 
(S. 173 des Regierungs-Blattes) auf dem Grunde der von der Orts-Polizei- 
behörde aufgestellten und der Orts-Steuereinnahme von dem ihr vorgesetzten 
Rechnungsamte zugefertigten Verzeichnisse. 
s. 13. 
Die Landes-Brandversicherungsbeiträge werden nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 28. August 1826 (S. 195 fg. des Regierungs-Blattes) auf dem 
Grunde der revidirten Individual-Register erhoben, welche nach Berichtigung der 
eingetretenen Versicherungsveränderungen alljährlich aus dem Brandversicherungs- 
Kataster aufgestellt und den Orts-Steuereinnahmen von den Rechnungsämtern 
zugesendet werden. 
8. 14. 
Die Orts-Steuereinnehmer haben sich ferner der Kataster-Führung nach 
Vorschrift des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer- 
Kataster betreffend, und der unterm 9. September 1839 dazu erlassenen In- 
struktion für die zur Führung und Erhaltung der Steuer-Kataster verpflichteten 
Beamten zu unterziehen, wenn ihnen dieselbe vom Finanz-Departement Unseres 
Staats-Ministeriums übertragen werden sollte. 
8. 15. 
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, an die vorgesetzten Staatsbe- 
hörden auf Erfordern Bericht zu erstatten und ihrem Amte angemessene Auf- 
träge derselben auszuführen. Insbeson dere haben dieselben die ihnen zugehenden
	        
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