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zum ersten und zweiten Theile der Orts-Quote mit den darin ausgeworfenen
jährlichen Steuerbeträgen.
s. 11.
Die Erwerbsteuer von fremden Kauf= und Handels-Leuten (Gesetz vom
27. April 1844 S. 33 fg. des Regierungs-Blattes) wird nur von solchen
Orts-Steuereinnehmern erhoben, welche sich am Sitze derjenigen Orts-Polizei-
behörde befinden, die zur Ertheilung von Gewerbescheinen — auf deren Grunde
jene Erhebung Statt zu finden hat — befugt sind (Ministerial-Verordnung
vom 22. Mai 1850 F. 32, Seite 541 des Regierungs-Blattes).
s. 12.
Die Erhebung der Hundesteuer ist zu bewirken nach Maßgabe des Gesetzes
vom 12. Mai 1852 (S. 115 fg. des Regierungs-Blattes) mit dem Nachtrage
dazu vom 15. Dezember 1853 (S. 353 fg. des Regierungs-Blattes) und der
dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1852 (S. 117 fg. des
Regierungs-Blattes) mit dem Nachtrage zu derselben vom 15. Februar 1854
(S. 173 des Regierungs-Blattes) auf dem Grunde der von der Orts-Polizei-
behörde aufgestellten und der Orts-Steuereinnahme von dem ihr vorgesetzten
Rechnungsamte zugefertigten Verzeichnisse.
s. 13.
Die Landes-Brandversicherungsbeiträge werden nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 28. August 1826 (S. 195 fg. des Regierungs-Blattes) auf dem
Grunde der revidirten Individual-Register erhoben, welche nach Berichtigung der
eingetretenen Versicherungsveränderungen alljährlich aus dem Brandversicherungs-
Kataster aufgestellt und den Orts-Steuereinnahmen von den Rechnungsämtern
zugesendet werden.
8. 14.
Die Orts-Steuereinnehmer haben sich ferner der Kataster-Führung nach
Vorschrift des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer-
Kataster betreffend, und der unterm 9. September 1839 dazu erlassenen In-
struktion für die zur Führung und Erhaltung der Steuer-Kataster verpflichteten
Beamten zu unterziehen, wenn ihnen dieselbe vom Finanz-Departement Unseres
Staats-Ministeriums übertragen werden sollte.
8. 15.
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, an die vorgesetzten Staatsbe-
hörden auf Erfordern Bericht zu erstatten und ihrem Amte angemessene Auf-
träge derselben auszuführen. Insbeson dere haben dieselben die ihnen zugehenden