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8. 18.
Zur Zahlung der zur Ausschrift kommenden Landes-Brandversicherungs-
beiträge sind diejenigen anzuhalten, welche bei dem Eintritte des bestimmten Fäl-
ligkeits-Termines als Eigenthümer der versicherten Gebäude im Brand-Kataster
angeschrieben sind.
Vierter Abschnitt.
Von der Buchführung der Orts-Steuereinnehmer.
8. 19.
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, über ihre Verwaltung derge-
stalt Buch und Rechnung zu führen, daß jederzeit daraus vollständig ersehen
werden kann:
1) der Sollertrag der verschiedenen Steuern
a) für den ganzen Ort und
b) für jeden einzelnen Kontribuenten;
2) die wirkliche Erhebung darauf,
ebenfalls
a) für den ganzen Ort,
b) für jeden einzelnen Kontribuenten und
c) auf welche Termine und
3) die sich durch die Vergleichung von 1 und 2 berechnende Gewährschaft.
8. 20.
Zu dem Zwecke (F. 19) wird hiermit die Fuührung folgender Heberegister
verordnet:
B. 1) Für die alte Landsteuer nach dem angefügten Muster B.
5) Für die allgemeine Einkommensteuer und zwar den ersten Theil der Orts-
C. Quote in Form des Musters C, dagegen aber für den zweiten Theil
der Orts-Quote durch Benutzung der entsprechenden Kolumnen der be-
treffenden Steuerrolle.
3) Für die Erwerbsteuer von fremden Kauf= und Handels-Leuten nach dem
D. Muster D.
4) Für die Hundesteuer durch Benutzung des der Orts-Steuereinnahme zu-
gehenden Verzeichnisses (G. 12).
5) Für die Landes-Brandversicherungsbeiträge durch entsprechende Vervoll-
ständigung des Individual-Registers G. 13), welches zu dem Behufe
mit den nöthigen Kolumnen zu versehen ist.