Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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8. 18. 
Zur Zahlung der zur Ausschrift kommenden Landes-Brandversicherungs- 
beiträge sind diejenigen anzuhalten, welche bei dem Eintritte des bestimmten Fäl- 
ligkeits-Termines als Eigenthümer der versicherten Gebäude im Brand-Kataster 
angeschrieben sind. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Buchführung der Orts-Steuereinnehmer. 
8. 19. 
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, über ihre Verwaltung derge- 
stalt Buch und Rechnung zu führen, daß jederzeit daraus vollständig ersehen 
werden kann: 
1) der Sollertrag der verschiedenen Steuern 
a) für den ganzen Ort und 
b) für jeden einzelnen Kontribuenten; 
2) die wirkliche Erhebung darauf, 
ebenfalls 
a) für den ganzen Ort, 
b) für jeden einzelnen Kontribuenten und 
c) auf welche Termine und 
3) die sich durch die Vergleichung von 1 und 2 berechnende Gewährschaft. 
8. 20. 
Zu dem Zwecke (F. 19) wird hiermit die Fuührung folgender Heberegister 
verordnet: 
B. 1) Für die alte Landsteuer nach dem angefügten Muster B. 
5) Für die allgemeine Einkommensteuer und zwar den ersten Theil der Orts- 
C. Quote in Form des Musters C, dagegen aber für den zweiten Theil 
der Orts-Quote durch Benutzung der entsprechenden Kolumnen der be- 
treffenden Steuerrolle. 
3) Für die Erwerbsteuer von fremden Kauf= und Handels-Leuten nach dem 
D. Muster D. 
4) Für die Hundesteuer durch Benutzung des der Orts-Steuereinnahme zu- 
gehenden Verzeichnisses (G. 12). 
5) Für die Landes-Brandversicherungsbeiträge durch entsprechende Vervoll- 
ständigung des Individual-Registers G. 13), welches zu dem Behufe 
mit den nöthigen Kolumnen zu versehen ist.
	        
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