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s. 28.
Der Steuereinnehmer hat zu verlangen, daß von jeder Steuerart in der
Regel der Betrag eines Quartals oder Termins voll entrichtet werde. Es ist
jedoch den Orts-Steuereinnehmern gestattet, nach Befinden auch Abschlagszah-
lungen auf solche Beträge anzunehmen.
s. 28.
Bruchpfennige sind von den Steuer-Kontribuenten an den Einnehmer mit
einem vollen Pfennige zu entrichten; doch gilt dieses nur von demjenigen Bruch-
pfennige, welcher sich an dem Gesammtbetrage der Steuersumme herausstellt,
die von einem Kontribuenten an demselben Tage auf ein Mal entrichtet wird.
. 27.
Die Geltung der bei den Steuerzahlungen annehmbaren Münzsorten be-
ruht auf dem Gesetze über die Münzverfassung des Großherzogthumes vom 27.
Oktober 1840 (S. 189 fg. des Regierungs-Blattes) und der dazu gehörigen
Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume vom 17.
November 1840 (S. 241 fg. des Regierungs-Blattes).
Welche von den in dieser Verordnung als geduldet bezeichneten Münz-
sorten bis auf Widerruf in Steuerleistungen bei den diesfallsigen Einnahmen
und Kassen und in welcher Weise anzunehmen sind, ist hinsichtlich der Silber-
münzen durch die Bekanntmachung vom 19. April 1843 in der Valvations=
Tabelle unter A (S. 21 des Regierungs-Blattes) und hinsichtlich der Gold-
münzen durch die Bekanntmachung vom 12. Mai 1854 (S. 219 des Regie-
rungs-Blattes) bestimmt. Dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministe-
riums bleibt vorbehalten, Abänderungen dieser Bestimmungen nach den Umständen
zu treffen.
. 28.
Hinsichtlich des Papiergeldes 98 es sein Bewenden bei der Annahme
Unserer Großherzoglichen und der Herzoglich S. Gothaischen Kassenanweisungen
nach dem Gesetze vom 27. August 1847 und der Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. Februar 1848 (Regierungs-Blatt v. J. 1848 S. 3 fg. und S. 7).
Auf den nach dem Gesetze vom 28. April 1848 (S. 70 des Regierungs-
Blattes) an Unsere Staatskassen in Kassenanweisungen zu leistenden Zwangs-
zahlungen ist vorerst und bis auf weitere Anordnungen nicht zu bestehen.
Dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums bleibt jedoch zu
bestimmen, vorbehalten, ob und welche Papiergeldsorten anderer Staaten, Kor-
porationen und Institute je nach den Umständen bei Zahlungen an die Einnahmen
und Kassen des Staates und in welcher Weise sie anzunehmen sind.