Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Diese Packete sollen jedoch nur enthalten: 
in 16 Thalerstücken die Summe von 10 Thalern oder 15 Thalern, 
I 
1 t t - 20 - * 30 * 
“-ö 1/1 2 * - 2 50 
-293 - - 100 
Andere Münzsorten und Kassenanweisungen werden einzeln vorgezählt und 
bezüglich nachgezählt. · 
Hase-. 
Die Verpackung der Gelder geschieht durch Einrollen in Papier. 
Auf der Rolle müssen mit deutlicher Schrift die Angaben: 
1) der eingezählten Summe, 
2) der Münzsorte, 
3) der Firma der Steuereinnahme, 
4) des Namens des Einzahlers 
enthalten und dieselbe an beiden Enden mittelst Siegellack durch das Dienst- 
siegel oder Gemeindesiegel dauerhaft verschlossen seyn. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Steuerresten-Beitreibung. 
a) Durch die Orts= Steuerelnnahmen. 
8. ga. 
Längstens vierzehen Tage nach Ablauf eines jeden Quartales haben die 
Orts-Steuereinnehmer alle diejenigen Kontribuenten, welche bis dahin Zahlung 
nicht geleistet haben, durch den Gemeindediener oder einen anderen besonders 
dazu bestellten und verpflichteten Diener G. 5 des Gesetzes vom 5. März 1850, 
Seite 105 des Regierungs-Blattes) gegen die in dem Sportelgesetze vom 
6. Dezember 1853, K. 150, Ziffer 4 (Seite 474 des Regierungs-Blattes) 
aesrirenn Gebühren ein Mal an die Abtragung der schuldigen Reste erinnern 
zu lassen. 
S 35. 
Demnächst aber haben die Orts-Steuereinnehmer längstens bis zum 
Schlusse der Monate April, Juli, Oktober und Januar, in Ansehung der 
Hundesteuer-Reste aber bis zum 1. Mai bezüglich bis zum 1. Oktober die be- 
reits oben im F. 31 gedachten Verzeichnisse über die bis dahin noch in Rück- 
stand gebliebenen Steuergefälle und Landes-Brandversicherungsbeiträge, genau 
und vollständig gefertiget, aufzustellen und an die ihnen als Obereinnahme 
vorgesetzten Rechnungsämter abzugeben, welche Verzeichnisse zugleich mit dem
	        
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