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Diese Packete sollen jedoch nur enthalten:
in 16 Thalerstücken die Summe von 10 Thalern oder 15 Thalern,
I
1 t t - 20 - * 30 *
“-ö 1/1 2 * - 2 50
-293 - - 100
Andere Münzsorten und Kassenanweisungen werden einzeln vorgezählt und
bezüglich nachgezählt. ·
Hase-.
Die Verpackung der Gelder geschieht durch Einrollen in Papier.
Auf der Rolle müssen mit deutlicher Schrift die Angaben:
1) der eingezählten Summe,
2) der Münzsorte,
3) der Firma der Steuereinnahme,
4) des Namens des Einzahlers
enthalten und dieselbe an beiden Enden mittelst Siegellack durch das Dienst-
siegel oder Gemeindesiegel dauerhaft verschlossen seyn.
Siebenter Abschnitt.
Von der Steuerresten-Beitreibung.
a) Durch die Orts= Steuerelnnahmen.
8. ga.
Längstens vierzehen Tage nach Ablauf eines jeden Quartales haben die
Orts-Steuereinnehmer alle diejenigen Kontribuenten, welche bis dahin Zahlung
nicht geleistet haben, durch den Gemeindediener oder einen anderen besonders
dazu bestellten und verpflichteten Diener G. 5 des Gesetzes vom 5. März 1850,
Seite 105 des Regierungs-Blattes) gegen die in dem Sportelgesetze vom
6. Dezember 1853, K. 150, Ziffer 4 (Seite 474 des Regierungs-Blattes)
aesrirenn Gebühren ein Mal an die Abtragung der schuldigen Reste erinnern
zu lassen.
S 35.
Demnächst aber haben die Orts-Steuereinnehmer längstens bis zum
Schlusse der Monate April, Juli, Oktober und Januar, in Ansehung der
Hundesteuer-Reste aber bis zum 1. Mai bezüglich bis zum 1. Oktober die be-
reits oben im F. 31 gedachten Verzeichnisse über die bis dahin noch in Rück-
stand gebliebenen Steuergefälle und Landes-Brandversicherungsbeiträge, genau
und vollständig gefertiget, aufzustellen und an die ihnen als Obereinnahme
vorgesetzten Rechnungsämter abzugeben, welche Verzeichnisse zugleich mit dem