Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Zeugnisse darüber versehen seyn müssen, daß die vorgeschriebene Erinnerung der 
Restanten (S. 34). Statt gefunden habe. 
# 36. 
Von der Aufnahme in die mehrerwähnten Restenverzeichnisse über direkte 
Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge bleiben diejenigen Rückstände 
ausgeschlossen, hinsichtlich deren Stundung ertheilt und die Zahlungsfrist noch 
nicht abgelaufen ist, ingleichen hinsichtlich deren bereits Auspfändung oder Sub- 
hastation verfügt ist. Es sind jedoch von den Orts-Steuereinnehmern über 
diese Rückstände besondere detaillirte Nachweisungen aufzustellen und gleichzeitig 
mit obigen Verzeichnissen an das Rechnungsamt einzureichen. 
5) Durch die Rechnungsämter. 
8. 37. 
Die Rechnungsämter haben darauf zu sehen, daß von den ihnen unter— 
geordneten Orts-Steuereinnehmern die in dem g. 35 bezeichneten Restenver—- 
zeichnisse pünktlich eingehen. 
Erfolgt die Einsendung oder Ueberreichung dieser Verzeichnisse innerhalb 
der deßhalb festgesetzten Fristen nicht: so hat das Rechnungsamt solche durch 
Warteboten auf Kosten der säumigen Einnehmer abholen zu lassen. 
Bleibt auch diese Maßregel ohne Erfolg: so ist davon bei dem Finanz- 
Departement Unseres Staats-Ministeriums zur weiteren Verfügung gegen die 
betreffenden Orts-Steuereinnehmer alsbald Anzeige zu machen. 
8. 38. 
Alsbald nach Eingang jedes Restenverzeichnisses hat das Rechnungsamt 
durch seinen Diener oder durch einen besonders bestellten und verpflichteten Exe- 
kutor, welcher auf Bezug der eingehenden gesetzlichen Erinnerungsgebühren an- 
zunehmen ist, die sämmtlichen Restanten zur Abtragung ihrer Reste binnen 
vierzehen Tagen auffordern zu lassen. Der Exekutor ist zu diesem Behufe mit 
einem schriftlichen Exekutions-Befehle, welcher die Namen der Restanten und 
die Angabe der Reste, sowie die Bestimmung der Exekutions-Gebühren (H. 150, 
Ziffer 4 des Sportelgesetzes vom 6. Dezember 1853) enthält, zu versehen. 
Derselbe hat jedesmal, bevor er sein Geschäft beginnt, das Restenverzeichniß 
dem betreffenden Orts-Steuereinnehmer vorzulegen und von demselben diejeni- 
gen Restanten, welche immittelst bezahlt haben, in dem Verzeichnisse austhun 
zu lassen.
	        
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