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Zeugnisse darüber versehen seyn müssen, daß die vorgeschriebene Erinnerung der
Restanten (S. 34). Statt gefunden habe.
# 36.
Von der Aufnahme in die mehrerwähnten Restenverzeichnisse über direkte
Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge bleiben diejenigen Rückstände
ausgeschlossen, hinsichtlich deren Stundung ertheilt und die Zahlungsfrist noch
nicht abgelaufen ist, ingleichen hinsichtlich deren bereits Auspfändung oder Sub-
hastation verfügt ist. Es sind jedoch von den Orts-Steuereinnehmern über
diese Rückstände besondere detaillirte Nachweisungen aufzustellen und gleichzeitig
mit obigen Verzeichnissen an das Rechnungsamt einzureichen.
5) Durch die Rechnungsämter.
8. 37.
Die Rechnungsämter haben darauf zu sehen, daß von den ihnen unter—
geordneten Orts-Steuereinnehmern die in dem g. 35 bezeichneten Restenver—-
zeichnisse pünktlich eingehen.
Erfolgt die Einsendung oder Ueberreichung dieser Verzeichnisse innerhalb
der deßhalb festgesetzten Fristen nicht: so hat das Rechnungsamt solche durch
Warteboten auf Kosten der säumigen Einnehmer abholen zu lassen.
Bleibt auch diese Maßregel ohne Erfolg: so ist davon bei dem Finanz-
Departement Unseres Staats-Ministeriums zur weiteren Verfügung gegen die
betreffenden Orts-Steuereinnehmer alsbald Anzeige zu machen.
8. 38.
Alsbald nach Eingang jedes Restenverzeichnisses hat das Rechnungsamt
durch seinen Diener oder durch einen besonders bestellten und verpflichteten Exe-
kutor, welcher auf Bezug der eingehenden gesetzlichen Erinnerungsgebühren an-
zunehmen ist, die sämmtlichen Restanten zur Abtragung ihrer Reste binnen
vierzehen Tagen auffordern zu lassen. Der Exekutor ist zu diesem Behufe mit
einem schriftlichen Exekutions-Befehle, welcher die Namen der Restanten und
die Angabe der Reste, sowie die Bestimmung der Exekutions-Gebühren (H. 150,
Ziffer 4 des Sportelgesetzes vom 6. Dezember 1853) enthält, zu versehen.
Derselbe hat jedesmal, bevor er sein Geschäft beginnt, das Restenverzeichniß
dem betreffenden Orts-Steuereinnehmer vorzulegen und von demselben diejeni-
gen Restanten, welche immittelst bezahlt haben, in dem Verzeichnisse austhun
zu lassen.