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Kommen dergleichen Grundstücke im Laufe des Jahres zur Veräußerung,
so hat das Rechnungsamt
a) die Berichtigung der alten Landsteuern bis zur Zeit der erfolgten gericht-
lichen Uebereignung derselben an den Erwerber,
b) die Berichtigung der Einkommensteuer aber für das ganze Jahr, in wel-
chem die Veräußerung Statt findet (F. 16),
aus der Konkurs-Masse zu beanspruchen.
Würde für Rechnung der Masse ein Gewerbe des Gemeinschuldners fort-
getrieben, so ist auch die fernere Entrichtung der Einkommensteuern davon aus
der Masse in Anspruch zu nehmen.
8. as.
Insbesondere hat aber auch das Rechnungsamt in Fällen der vorbemerkten
Art bei den zuständigen Einzelngerichten darauf anzutragen, daß die Abführung
der im Konkurse liquidirten, sowie die von der Masse zu tragenden laufenden
Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge nicht bis zur gänzlichen Aus-
schüttung der Masse ausgesetzt, vielmehr nach den deshalb eintretenden Fällig-
keits-Terminen bewirkt werde. ·
§.-7.
Nicht minder ist bei Statt findender Verpfändung von Grundstücken an
das zuständige Einzelngericht der Antrag zu richten, daß nach §. 146 der Ver-
ordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung der Gesetze über das Recht an
Faustpfändern und Hypotheken und über die Vorzugsrechte der Gläubiger (Seite
69 des Regierungs-Blattes) die Berichtigung der auf solchen Grundstücken etwa
haftenden Steuerreste von der Pfandschuld thunlichst berücksichtigt werde.
8. AB.
Die Rechnungsämter sind wie alle übrige Staatskassen verpflichtet, bei
der von ihnen zu leistenden Auszahlung von Besoldungen, Pensionen, Dienst-
und Wochen-Löhnen, die Steuern, welche die Empfänger zu entrichten haben,
gegen Aufrechnung der von den betreffenden Orts-Steuereinnahmen darüber
ausgestellten Quittungen, in Abzug zu bringen.
Wegen gleichmäßiger Beibringung der Einkommensteuern, welche Gemeinde-
beamte von ihren Dienstbezügen zu zahlen haben, ist bei den betreffenden Ge-
meindekassen das Erforderliche zu beantragen und da nöthig die gerichtliche Ver-