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botlegung der von jenen Beamten zu beziehenden Gehalte und sonstigen Emo-
lumente auszubringen.
Behufs der Abentrichtung der Einkommensteuer-Rückstaͤnde von Privat- Die-
nern jeder Art und Ordnung haben die Rechnungsämter sich eventuell an deren
dafür verhafteten Brot= und Lohn-Herren zu halten (C. 97 des Gesetzes über
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851, Seite 88 des Regie-
rungs-Blattes).
8. Aas9.
Da diejenigen Staatsangehörigen, welche im ersten Semester des Jahres
nach erfolgter Aufstellung und Publikation der Einkommensteuer-Rollen zweiten
Theils der Orts-Quote erster und zweiter Abtheilung auswandern und das Groß-
herzogthum verlassen, die Einkommensteuer vom Einkommen aus Grund und
Boden, auch wenn sie des letztern sich entäußert haben, dennoch für das ganze
Jahr, die Einkommensteuern vom Geschäfts= oder Gewerbs-Betriebe aber nebst
den zur Orts-OQuote ersten Theils zu entrichtenden Steuerbeträgen für die erste
Jahreshälfte vollständig abzuführen schuldig sind G. 16): so hat, sobald die
beabsichtigte Auswanderung durch den Bezirks-Direktor in den amtlichen Nach-
richtsblättern bekannt gemacht worden, das Rechnungsamt die nach dem Vor-
bemerkten noch zu berichtigenden Steuern durch die Orts-Steuereinnahme gehörig
spezifiziren zu lassen und dann unverweilt bei dem zuständigen Gerichte den An-
trag auf Beibringung derselben und insbesondere auf gerichtliche Beschlagnahme
der Auswanderungs-Legitimationen bei dem Bezirks-Direktor zu stellen.
In gleicher Weise ist in den fraglichen Fällen auch wegen der zur Zeit
der Auswanderung bereits angefallenen und in Rückstand gebliebenen alten Land-
steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge zu verfahren.
Sollte ein Rechnungsamt den vorstehenden Vorschriften nachzukommen un-
terlassen und dadurch die anfällig gewordene Steuer u. s. w. eines Ausgewan-
derten nicht mehr beigebracht werden können: so hat der säumige Beamte für
diese Steuern selbst einzustehen und dieselben aus eigenen Mitteln an Unsere
Staatskasse zu zahlen.
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Sollten sich, wider Verhoffen, Spuren absichtlicher Restlassung und sonstigen
bösen Willens hierbei, oder wohl gar von Ungehorsam und Widersetzlichkeit der
Steuerpflichtigen zeigen: so haben die Rechnungsämter solches dem Finanz-De-
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