Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

261 
botlegung der von jenen Beamten zu beziehenden Gehalte und sonstigen Emo- 
lumente auszubringen. 
Behufs der Abentrichtung der Einkommensteuer-Rückstaͤnde von Privat- Die- 
nern jeder Art und Ordnung haben die Rechnungsämter sich eventuell an deren 
dafür verhafteten Brot= und Lohn-Herren zu halten (C. 97 des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851, Seite 88 des Regie- 
rungs-Blattes). 
8. Aas9. 
Da diejenigen Staatsangehörigen, welche im ersten Semester des Jahres 
nach erfolgter Aufstellung und Publikation der Einkommensteuer-Rollen zweiten 
Theils der Orts-Quote erster und zweiter Abtheilung auswandern und das Groß- 
herzogthum verlassen, die Einkommensteuer vom Einkommen aus Grund und 
Boden, auch wenn sie des letztern sich entäußert haben, dennoch für das ganze 
Jahr, die Einkommensteuern vom Geschäfts= oder Gewerbs-Betriebe aber nebst 
den zur Orts-OQuote ersten Theils zu entrichtenden Steuerbeträgen für die erste 
Jahreshälfte vollständig abzuführen schuldig sind G. 16): so hat, sobald die 
beabsichtigte Auswanderung durch den Bezirks-Direktor in den amtlichen Nach- 
richtsblättern bekannt gemacht worden, das Rechnungsamt die nach dem Vor- 
bemerkten noch zu berichtigenden Steuern durch die Orts-Steuereinnahme gehörig 
spezifiziren zu lassen und dann unverweilt bei dem zuständigen Gerichte den An- 
trag auf Beibringung derselben und insbesondere auf gerichtliche Beschlagnahme 
der Auswanderungs-Legitimationen bei dem Bezirks-Direktor zu stellen. 
In gleicher Weise ist in den fraglichen Fällen auch wegen der zur Zeit 
der Auswanderung bereits angefallenen und in Rückstand gebliebenen alten Land- 
steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge zu verfahren. 
Sollte ein Rechnungsamt den vorstehenden Vorschriften nachzukommen un- 
terlassen und dadurch die anfällig gewordene Steuer u. s. w. eines Ausgewan- 
derten nicht mehr beigebracht werden können: so hat der säumige Beamte für 
diese Steuern selbst einzustehen und dieselben aus eigenen Mitteln an Unsere 
Staatskasse zu zahlen. 
** 
Sollten sich, wider Verhoffen, Spuren absichtlicher Restlassung und sonstigen 
bösen Willens hierbei, oder wohl gar von Ungehorsam und Widersetzlichkeit der 
Steuerpflichtigen zeigen: so haben die Rechnungsämter solches dem Finanz-De- 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.