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8. gu.
Bei ausbrechenden Konkursen genuͤgt in Ruͤcksicht der Rechnungsämter die
allgemeine Ediktal-Ladung der Gläubiger nicht, vielmehr sind dieselben zum Liqui-
dations-Termine besonders vorzuladen.
8. 36.
In jedem Falle, wo Grundstücke von einem Eigenthümer auf einen andern
übertragen werden, ist das betreffende Rechnungsamt, zur Liquidirung der von
den bezüglichen Objekten erwachsenen Reste an Steuergefällen und Landes-
Brandversicherungsbeiträgen, mittelst Umlaufes davon in Kenntniß zu setzen.
8. 7.
Die hierauf liquidirten Rückstände sind von Gerichtswegen aus den Kauf-
geldern zu berichtigen und so lange dieses nicht geschehen, darf die Aushändigung
der ausgefertigten Uebereignungs-Urkunden nicht erfolgen.
Achter Abschnitt.
Von der Stundung der Steuerreste, den Steuererlassen und den Kaduzitäten.
s 8.
Alle Gesuche um Stundung oder Erlaß von direkten Steuern und Landes-
Brandversicherungsbeiträgen sind bei den Orts-Steuereinnahmen anzubringen,
welche solche in die zur Aufnahme von dergleichen Gesuchen eingeführten ge-
druckten Stundungs= und Erlaß-Tafeln einzutragen und diese Tafeln alodann,
mit dem Zeugnisse des Gemeindevorstandes über die Vermögensumstände und
sonstigen Verhältnisse der Bittsteller und dem Gutachten des Steuereinnehmers
versehen, unverweilt an das ihnen vorgesetzte Rechnungsamt abzugeben haben.
S 69.
Die Rechnungsämter haben die hiernach eingegangenen Stundungs= und
Erlaß-Tafeln, soweit ihnen von dem Finanz-Departement Unseres Staats-
Ministeriums nicht besondere Instruktion deshalb zugehen wird, zu sammeln
und dieselben unter Beifügung ihres Gutachtens monatlich an den betreffenden
Bezirks-Direktor gelangen zu lassen, der sie, wenn er etwa dazu Veranlassung
findet, seinerseits ebenfalls mit den geeigneten Bemerkungen zu versehen und
demnächst schleunig an das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums
zur Beschlußfassung und Verfügung an das Rechnungsamt einzusenden hat.
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