265
Neunter Abschnitt.
Von den Emolumenten der Orts-Steuereinnehmer.
a) Für die Erhebung der direkten Steuern.
8. 63.
Die Orts-Steuereinnehmer haben für die Erhebung der alten Landsteuer
und der allgemeinen Einkommensteuer eine Kollektur-Gebühr von
Zehen Pfennigen
für jeden Thaler bis auf weitere Bestimmung zu erhalten, soweit nicht hin-
sichtlich der von dem Staate angestellten Steuereinnehmer Fixirung dieser Ge-
bühren eingetreten ist.
5S. 61.
Liefert ein Orts-Steuereinnehmer sämmtliche direkte Steuern des letzten
Rechnungsjahres bis
zum 15. März des darauf folgenden Jahres
ohne Restlassung an das Rechnungsamt ab: so wird ihm eine Prämie, welche
Ein Prozent von dem Betrage der zehen Termine alte Landsteuer beträgt,
dafür gewährt, unter der Bedingung, daß er für die trotz der Reinablieferung
etwa noch außenstehenden Steuerreste selbst einstehe und hafte und wegen deren
Erlangung eine Vertretung von der Staatskasse nicht beanspruche, daß er die-
ses in der über den Empfang der Prämie auszustellenden Quittung ausdrücklich
erkläre und daß mithin dergleichen Rest-Posten bei seiner Gewährschaft nicht
weiter passirlich sind.
44. 65.
Insofern jedoch der Einnehmer nachzuweisen vermag, daß er noch beste-
hende Steuerrückstände, z. B. wegen über das Vermögen des Restanten ver-
hängten Konkurses oder sonstiger Hindernisse in der bestimmten Zeit beizubrin-
gen unvermögend gewesen und daß er überhaupt hinsichtlich solcher Reste kei-
nerlei Versäumniß in Befolgung der bestehenden Vorschriften hinsichtlich der
Restenbeitreibung sich habe zu Schulden kommen lassen, so kann demselben auf
besonderes Nachsuchen innerhalb einer vierzehentägigen Frist nach Verlauf des
Ablieferungs-Termines, nach Befinden der Umstände und nach dem Ermes-
sen des Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums, die
Prämie von der zu dem vorbezeichneten Termine auf den Ertrag der zehen
Termine alte Landsteuer wirklich abgelieferten Summe ausnahmsweise zu Theil
werden, ohne daß er für die hierbei in Frage stehenden Reste zu haften ver-
pflichtet wird.