Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s) Wegen der Kataster-Führung. 
s. 72. 
Ist dem Orts-Steuereinnehmer die Führung des Steuer-Katasters mit 
übertragen, so hat derselbe dafür und für die daraus zu ertheilenden Nachwei- 
sungen die im §K. 139 des Gesetzes vom 6. Dezember 1853 (S. 459 fg. des 
Regierungs-Blattes) bestimmten Gebühren zu beziehen. 
Orts-Steuereinnehmern, die nicht zugleich Kataster-Führer sind, ist von 
den letzteren die Hälfte der bei vorkommenden Besitzstands-Veränderungsfällen 
zu erhebenden gesetzlichen Ab= und Zuschreibe-Gebühren zu gewähren (C. 10 
des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer-Kataster betref- 
fend, Seite 62 des Regierungs-Blattes). 
8. 73. 
Fuͤr die mit dem Geschäftskreise der Orts-Steuereinnahme in nothwendi- 
gem Zusammenhange stehenden Offizial-Arbeiten ist die Vergütung in den vor- 
angeführten Emolumenten mit enthalten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1854. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung 
über die Erhebung der direkten Steuern 
und der Landes-Brandversicherungsbei- 
träge im Großherzogthume.
	        
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