Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltes im §F. 5 des Gesetzes über die 
Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom 13. Dezember 1833 und in 
Folge einer mit den übrigen hierbei betheiligten Staatsregierungen deshalb ge- 
troffenen Vereinbarung wegen Berichtigung des bei Erhebung der Branntwein- 
steuer zur Anwendung kommenden Maischsteuer-Satzes, wie folgt: 
8. 1. 
Es werden 
1) die zuletzt mittelst der Verordnung vom 17. Juli 1838 (Seite 123 des 
Regierungs-Blattes von demselben Jahre) in ihrem Betrage berichtigten 
Sätze der von der Bereitung des Branntweins aus Getreide und anderen 
mehligen Stoffen zu entrichtenden Abgabe und zwar: 
a) der allgemeine Satz für jede zwanzig Quart der zur Einmaischung 
oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und für jede Einmai- 
schung, von 2 Sgr. für die Zeit vom 1. August 1854 bis 31. Juli 
1855 bis auf 2 Sgr. 6 Pf. und vom 1. August 1855 ab bis 
auf 3 Sgr., 
der Satz für landwirthschaftliche Brennereien, welche nur vom 
1. November bis 16. Mai, diesen Tag mit eingerechnet, im Be- 
triebe sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse verwenden und an ei- 
nem Tage nicht über 900 Quart Bottigraum bemaischen, von 
1 Sgr. 8 Pf. für 20 Quart Maischraum für die Zeit vom 
1. August 1854 bis 31. Juli 1855 bis auf 2 Sgr. 3 Pf. und 
vom 1. August 1855 bis auf 2 Sgr. 6 Pf. erhöhet; auch soll 
2) die bei der Ausfuhr von Branntwein, oder bei dessen Verwendung zu 
gewerblichen Zwecken bisher gewährte Steuervergütung ferner in einem 
der Steuer entsprechenden Betrage bewilligt werden. 
b 
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