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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltes im §F. 5 des Gesetzes über die
Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom 13. Dezember 1833 und in
Folge einer mit den übrigen hierbei betheiligten Staatsregierungen deshalb ge-
troffenen Vereinbarung wegen Berichtigung des bei Erhebung der Branntwein-
steuer zur Anwendung kommenden Maischsteuer-Satzes, wie folgt:
8. 1.
Es werden
1) die zuletzt mittelst der Verordnung vom 17. Juli 1838 (Seite 123 des
Regierungs-Blattes von demselben Jahre) in ihrem Betrage berichtigten
Sätze der von der Bereitung des Branntweins aus Getreide und anderen
mehligen Stoffen zu entrichtenden Abgabe und zwar:
a) der allgemeine Satz für jede zwanzig Quart der zur Einmaischung
oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und für jede Einmai-
schung, von 2 Sgr. für die Zeit vom 1. August 1854 bis 31. Juli
1855 bis auf 2 Sgr. 6 Pf. und vom 1. August 1855 ab bis
auf 3 Sgr.,
der Satz für landwirthschaftliche Brennereien, welche nur vom
1. November bis 16. Mai, diesen Tag mit eingerechnet, im Be-
triebe sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse verwenden und an ei-
nem Tage nicht über 900 Quart Bottigraum bemaischen, von
1 Sgr. 8 Pf. für 20 Quart Maischraum für die Zeit vom
1. August 1854 bis 31. Juli 1855 bis auf 2 Sgr. 3 Pf. und
vom 1. August 1855 bis auf 2 Sgr. 6 Pf. erhöhet; auch soll
2) die bei der Ausfuhr von Branntwein, oder bei dessen Verwendung zu
gewerblichen Zwecken bisher gewährte Steuervergütung ferner in einem
der Steuer entsprechenden Betrage bewilligt werden.
b
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