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des Reserve-Fonds unterbleibt jedoch, so bald und so lange derselbe
die Höhe von 200,000 Thalern erreicht.
4) In denjenigen Jahren, in welchen zur Deckung des laufenden Bedarfes
der Anstalt 34 Pfennige oder mehr auszuschreiben sind, findet eine Aus—
schreibung zum Besten des Reserve-Fonds nicht Statt.
5) Dem Reserve-Fonds der Anstalt fließen außerdem zu:
a) die nach F. 5 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt, we-
gen unterbliebenen Wiederaufbaues anheimfallenden Entschädigungs-
Summen, vorbehältlich der gesetzlichen Anträge der Pfandgläubiger
auf die Hälfte derselben;
b) die nach §. 9 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt zu-
fallenden Konfiskate;
c) die von dem Bestande des Reserve-Fonds zu gewinnenden Zinsen,
ingleichen die von den baaren Vorräthen der Brand-Versicherungs-
kasse etwa zu erlangenden Zwischenzinsen.
6) Ist in einem Jahre eine Ausschreibung zur Deckung des laufenden Be-
darfes der Anstalt von 1 Pfennig von jedem Thaler der Konkurrenz-
Summen unzureichend, so ist der angesammelte Reserve-Fonds der An-
stalt, soweit nöthig, zur Befriedigung der Ansprüche an dieselbe mit zu
verwenden und eine weitere Ausschreibung in demselben Jahre nur in
so weit zu bewirken, als es zur Deckung des dann etwa noch verblei-
benden Fehlbetrages erforderlich seyn wird.
7) Mehr als 1/ Pfennig vom Thaler der Konkurrenz-Summen sollen ohne
besondere Bewilligung des Landtages in einem Jahre nicht erhoben
werden.
8) Sollte bei bedeutenden oder sich häufenden Brandschäden dieser auszu-
schreibende Maximal-Beitrag zur Befriedigung der Ausprüche an die An-
stalt unzureichend seyn, so ist, soweit hierzu erforderlich, eine verzinsliche
Zwischenanleihe für Rechnung der Anstalt aufzunehmen und bis zu de-
ren Tilgung mit Ausschreibung der Maximal-Beiträge von Jahr zu Jahr
fortzufahren.