Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

14 
des Reserve-Fonds unterbleibt jedoch, so bald und so lange derselbe 
die Höhe von 200,000 Thalern erreicht. 
4) In denjenigen Jahren, in welchen zur Deckung des laufenden Bedarfes 
der Anstalt 34 Pfennige oder mehr auszuschreiben sind, findet eine Aus— 
schreibung zum Besten des Reserve-Fonds nicht Statt. 
5) Dem Reserve-Fonds der Anstalt fließen außerdem zu: 
a) die nach F. 5 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt, we- 
gen unterbliebenen Wiederaufbaues anheimfallenden Entschädigungs- 
Summen, vorbehältlich der gesetzlichen Anträge der Pfandgläubiger 
auf die Hälfte derselben; 
b) die nach §. 9 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt zu- 
fallenden Konfiskate; 
c) die von dem Bestande des Reserve-Fonds zu gewinnenden Zinsen, 
ingleichen die von den baaren Vorräthen der Brand-Versicherungs- 
kasse etwa zu erlangenden Zwischenzinsen. 
6) Ist in einem Jahre eine Ausschreibung zur Deckung des laufenden Be- 
darfes der Anstalt von 1 Pfennig von jedem Thaler der Konkurrenz- 
Summen unzureichend, so ist der angesammelte Reserve-Fonds der An- 
stalt, soweit nöthig, zur Befriedigung der Ansprüche an dieselbe mit zu 
verwenden und eine weitere Ausschreibung in demselben Jahre nur in 
so weit zu bewirken, als es zur Deckung des dann etwa noch verblei- 
benden Fehlbetrages erforderlich seyn wird. 
7) Mehr als 1/ Pfennig vom Thaler der Konkurrenz-Summen sollen ohne 
besondere Bewilligung des Landtages in einem Jahre nicht erhoben 
werden. 
8) Sollte bei bedeutenden oder sich häufenden Brandschäden dieser auszu- 
schreibende Maximal-Beitrag zur Befriedigung der Ausprüche an die An- 
stalt unzureichend seyn, so ist, soweit hierzu erforderlich, eine verzinsliche 
Zwischenanleihe für Rechnung der Anstalt aufzunehmen und bis zu de- 
ren Tilgung mit Ausschreibung der Maximal-Beiträge von Jahr zu Jahr 
fortzufahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.