Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Februar d. J. (Seite 
144 7 Regierungs-Blattes) wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 28. Juni 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
Bekanutmachung. 
Nach unserer Bekanntmachung vom 23. April v. J. (Reg. Bl. S. 117) 
fand bisher die Befugniß, nicht bestellte Loose zu verbotenen Lotterieen auch 
nach erfolgter Eröffnung der Briefe an die Postverwaltung gegen Erstattung 
des etwa verlegten Porto zurückzugeben, in denjenigen Fällen nur in sehr be- 
schränktem Umfange Statt, wenn die Aufgabe der fraglichen Briefe bei einer 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Poststelle erfolgt war. Um num die hiernach 
für das Publikum noch möglichen Belästigungen durch Zusendung von Loosen 
zu verbotenen Lotterieen aus dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbezirke 
in gleicher Weise zu beseitigen, wie dieses nach Nr. 2 unserer angezogenen Be- 
kanntmachung für den postvereinsländischen Postverkehr bereits geschehen ist, hat 
die Fürstliche General-Postdirektion zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung der 
betreffenden hohen Staatsregierungen allen ihr untergebenen Poststellen die nach- 
stehende, mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretende Verordnung zugehen lassen: 
die Zurückweisung von Briefen mit Loosen zu Lotterieen, bezüglich deren 
das Spielen oder Kollektiren landesgesetzlich verboten ist und die bei ei- 
ner Fürstlich Thurn und Taxisschen Poststelle aufgegeben worden sind, 
kann auch nach deren Eröffnung durch den Empfänger Statt finden. 
Die Rückgabe eines solchen Briefes an die Abgabe-Poststelle muß jedoch 
ohne Verzug spätestens innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der 
Aushändigung unter Beifügung des vollständigen Inhalts geschehen, in 
welchem Falle dann das von dem Adressaten für unfrankirte Briefe ge- 
zahlte Porto restituirt und von dem Absender eingezogen wird. 
Wir bringen diese Bestimmung, als Nachtrag zu unserer Bekanntmachung 
vom 23. April 1853, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 18. Juni 1854. 
Großherzoglich 5432 Ober-Postinspektion. 
elbig.
	        
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