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auf das Ablösungs-Kapital neben der vertragsmäßigen Rente leisten, als auch
einzelne Pflichtige das auf ihren Antheil treffende Ablösungs-Kapital abzah-
len können.
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Bekanntmachung vom
1. März 1850, Ziffer 19, enthalten und es ist daselbst namentlich vorgeschrie-
ben, daß die Einzahlung solcher Kapitale stets an einem Renten-Zahlungs-
Termine erfolgen muß.
Zur Sicherung der Großherzoglichen Staatskasse gegen Zinsenverluste ist
in den seit dem Monat März 1850 abgeschlossenen Verträgen solcher Art auf
dem Grunde des den Groößherzoglichen Justiz-Aemtern und Stadtgerichten zu-
gefertigten Formulars weiter vereinbart, daß die Abschreibung vom Kapital in
diesem Falle erst von dem auf die Einzahlung folgenden nächsten Ren-
ten-Zahlungs-Termine an erfolgt, so daß nach der Einzahlung des Kapi-
tals noch eine halbjährige Rente an die Staatskasse zu entrichten ist.
Bei dieser Bestimmung muß es nun zwar sowohl hinsichtlich der abge-
schlossenen, als der wenigen noch in Verhandlung begriffenen Verträge der be-
zeichneten Art auch ferner bewenden.
Da jedoch die Großherzogliche Staatskasse seit Eröffnung der Weimarischen
Bank die Gelegenheit erlangt hat, disponible Gelder bis zu einem gewissen Be-
trage gegen vierprozentige jährliche Verzinsung jederzeit bei derselben anzulegen:
so hat das unterzeichnete Ministerial-Departement zur Begünstigung der Kapi-
tal-Ablösungen beschlossen, von der oben gedachten vertragsmäßigen Berechtigung,
nach Abzahlung des Kapitals noch eine halbjährige Rente zu fordern, für die
von jetzt an erfolgenden Kapital-Einzahlungen auf Ablösungs-Renten bis auf
Weiteres keinen Gebrauch zu machen, vielmehr die Abschreibung solcher Zah-
lungen vom Ablösungs-Kapital der Gemeinden und der durch jene getilgten
Rente von der Jahres-Rente der Gemeinde alsbald mit dem Einzahlungs-
tage des Kapitals eintreten zu lassen.
In denjenigen Fällen, wo ausnahmsweise nachgelassen worden ist, daß die
Renten nicht an den Fälligkeits-Terminen (gewöhnlich den 1. April und 1. Ok-
tober), sondern erst später (z. B. den 1. Juli und den 31. Dezember) gezahlt
werden, sind jedoch die Einzahlungen solcher Ablösungs-Kapitale nicht an dem
Renten-Zahlungs-Termine, sondern an den eigentlichen Renten-Fälligkeits-
Terminen einzuzahlen, da die Abschreibung nur von einem solchen Termine an
erfolgen kann.