Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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auf das Ablösungs-Kapital neben der vertragsmäßigen Rente leisten, als auch 
einzelne Pflichtige das auf ihren Antheil treffende Ablösungs-Kapital abzah- 
len können. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Bekanntmachung vom 
1. März 1850, Ziffer 19, enthalten und es ist daselbst namentlich vorgeschrie- 
ben, daß die Einzahlung solcher Kapitale stets an einem Renten-Zahlungs- 
Termine erfolgen muß. 
Zur Sicherung der Großherzoglichen Staatskasse gegen Zinsenverluste ist 
in den seit dem Monat März 1850 abgeschlossenen Verträgen solcher Art auf 
dem Grunde des den Groößherzoglichen Justiz-Aemtern und Stadtgerichten zu- 
gefertigten Formulars weiter vereinbart, daß die Abschreibung vom Kapital in 
diesem Falle erst von dem auf die Einzahlung folgenden nächsten Ren- 
ten-Zahlungs-Termine an erfolgt, so daß nach der Einzahlung des Kapi- 
tals noch eine halbjährige Rente an die Staatskasse zu entrichten ist. 
Bei dieser Bestimmung muß es nun zwar sowohl hinsichtlich der abge- 
schlossenen, als der wenigen noch in Verhandlung begriffenen Verträge der be- 
zeichneten Art auch ferner bewenden. 
Da jedoch die Großherzogliche Staatskasse seit Eröffnung der Weimarischen 
Bank die Gelegenheit erlangt hat, disponible Gelder bis zu einem gewissen Be- 
trage gegen vierprozentige jährliche Verzinsung jederzeit bei derselben anzulegen: 
so hat das unterzeichnete Ministerial-Departement zur Begünstigung der Kapi- 
tal-Ablösungen beschlossen, von der oben gedachten vertragsmäßigen Berechtigung, 
nach Abzahlung des Kapitals noch eine halbjährige Rente zu fordern, für die 
von jetzt an erfolgenden Kapital-Einzahlungen auf Ablösungs-Renten bis auf 
Weiteres keinen Gebrauch zu machen, vielmehr die Abschreibung solcher Zah- 
lungen vom Ablösungs-Kapital der Gemeinden und der durch jene getilgten 
Rente von der Jahres-Rente der Gemeinde alsbald mit dem Einzahlungs- 
tage des Kapitals eintreten zu lassen. 
In denjenigen Fällen, wo ausnahmsweise nachgelassen worden ist, daß die 
Renten nicht an den Fälligkeits-Terminen (gewöhnlich den 1. April und 1. Ok- 
tober), sondern erst später (z. B. den 1. Juli und den 31. Dezember) gezahlt 
werden, sind jedoch die Einzahlungen solcher Ablösungs-Kapitale nicht an dem 
Renten-Zahlungs-Termine, sondern an den eigentlichen Renten-Fälligkeits- 
Terminen einzuzahlen, da die Abschreibung nur von einem solchen Termine an 
erfolgen kann.
	        
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