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Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Januar 1854.
* Carl Alexander.
6 von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu §F. 6 des Gesetzes vom 28. August
1826 über die öffentliche Anstalt der
Braudversicherung.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2(. W.
Da nach dem Erscheinen des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste
vom 29. April 1829 mehrfache Erfahrungen gelehrt haben, daß eines Theils
die im F. 5 jenes Gesetzes enthaltene Bestimmung, nach welcher Ziegeldachung
ohne alle Strohunterlage hergestellt werden soll, wegen der vorherrschenden kli-
matischen und örtlichen Hindernisse ohne große Beschwerde und Nachtheile der
Einwohner nicht überall durchzuführen, andern Theils aber Strohunterlage un-
ter Ziegeln in einzelnen Fällen und unter gewissen Vorsichtsmaßregeln für un-
bedingt feuergefährlich nicht zu erachten ist, während sie an sich eine dem Zwecke
entsprechende, sichere Dachung zu gewähren vollkommen geeignet erscheint, so ver-
ordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
. 1.
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, in geeigneten Fällen, sowohl
ganzen Ortschaften als einzelnen Personen zu gestatten, neue Ziegeldachung mit
Strohunterlage (s. g. Strohfiedern, Puppen) zu versehen, sowie bei Reparatu-
ren von solchen Dächern, einschlüssig der Umdeckung ganzer Dachflächen, der-
gleichen Strohunterlagen anzuwenden.