Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen. Weimar-Eisenach. 
Nummer 33. Wreimar. 11. August 1834. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Um Misverständnissen vorzubeugen, zu welchen die Fassung der in 
Nr. 74 der Beilage zur Weimarischen Zeitung vom Jahre 1842 abgedruckten 
Bekanntmachung der vorhinnigen Großherzoglichen Kammer vom 3. Sep- 
tember 1842 etwa Anlaß geben könnte, finden wir uns bewogen, die Pachtin- 
haber triftberechtigter Großherzoglicher Kammergüter hierdurch anzuweisen: so oft 
von ihnen wahrgenommen wird, daß Besitzer huth= oder trift-pflichtiger Grund- 
stücke diese, behufs der Umwandlung in Holzgrundstücke, ganz oder theilweise 
mit Holz angesäet oder bepflanzt haben, ohne daß vorher dem Triftberechtigten 
Anzeige gemacht und die Umwandelung von hieraus genehmigt worden, davon 
sofort bei dem zuständigen Großherzoglichen Rechnungsamte Anzeige zu machen 
und geeigneter Entschließung zu gewärtigen, ohne inzwischen in die junge 
Ansaat oder Pflanzung eintreiben zu lassen. 
Bei jeder solchen Anzeige ist zugleich dasjenige anzugeben, was bei der 
fraglichen Ansaat oder Anpflanzung auf dem Grunde der bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften (vergl. §. 23 flg. des Huth= und Trift-Gesetzes vom 3. April 
1821 und Satz XII des Nachtrages dazu vom 19. Mai 1826) etwa zu 
erinnern gefunden werde. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben diese Anzeigen jedesmal, so- 
weit nöthig, näher zu erörtern und darüber eben so wie über jeden Antrag, 
welcher von den Eigenthümern huth= oder trift-pflichtiger Grundstücke wegen 
Genehmigung einer solchen Ansaat oder Anpflanzung bei ihnen gestellt wird, 
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