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Statut
der
Gasbereitungs Gesellschaft
zu Weim ar.
I.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Zweck der Gesellschaft.
Mit Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung besteht in Wei-
mar unter dem Namen „Gasbereitungs-Gesellschaft“ ein mit den Rech-
ten einer juristischen Person versehener Aktien-Verein.
Zweck derselben ist Bereitung und Verkauf von Leucht= und Brenn-Gas,
sowie der hierbei zu gewinnenden Neben-Produkte.
8. 2.
Mittel des Vereines.
Zu diesem Zwecke werden 800 Altien, jede zu 100 Thalern, ausgegeben.
5. 3.
Mitgliedschaft.
Jeder Inhaber einer oder mehrer Aktien ist Mitglied der Gesellschaft und
nimmt am Gewinn und Verlust derselben nach Maßgabe dieser Statuten und
nach dem Verhältnisse seiner Aktien Theil; er ist jedoch nur bis zum Neunwer-
the der Aktien zur Bezahlung der Schulden verpflichtet.
K. 4.
Akti:e:en.
Die Aktien selbst werden auf den Inhaber gestellt.
Bis zur völligen Einzahlung des Aktien-Kapitales werden über die Theil-
zahlungen Interims-Aktien-Scheine ausgefertiget, welche auf die Person des
Zeichners lauten und bis zur Vollzahlung in jeder Beziehung die Stelle der
Aktien vertreten.
g. 5.
Einzahlungen.
Die Einzahlungen werden mit Genehmigung des Verwaltungsrathes durch
das Direktorium ausgeschrieben. Die Aktien werden von dem Vorsitzenden des