Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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gen Reserve-Fonds unentgeltlich an die Stadtgemeinde Weimar eigenthüm- 
lich uͤber. 
8. 11. 
Mortifitations-Verfabren. 
Geht eine Aktie oder ein zur Zeit der Anmeldung des Verlustes noch 
nicht fälliger Dividenden-Schein verloren, so soll zu deren Mortifikation das 
folgende Verfahren eintreten: 
1) Der Verlust einer Aktie oder eines Dividenden-Scheines ist bei dem 
Direktorium anzumelden und von der den Verlust anmeldenden Person, 
nach Ermessen des Direktoriums, der Erwerb genügend nachzuweisen. 
Das Direktorium hat hierauf den angemeldeten Verlust in den für die 
Gesellschaft gewählten Blättern dreimal in Zwischenräumen von vier- 
zehen Tagen zu vierzehen Tagen mit der Aufforderung bekannt zu machen, 
daß diejenigen, welche ein besseres Recht an der als verloren angemel- 
deten Aktie oder des Dividenden-Scheines zu haben behaupten, sich 
innerhalb dreier Monate an einem endlich dazu festgesetzten Tage bei 
dem Direktorium anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß außerdem 
die Aktie nebst Dividenden-Scheinen für ungültig erklärt und andere 
Dokumente für denjenigen, welcher den Verlust angezeigt hat, werden 
ausgestellt und diese allein für gültig werden betrachtet werden. 
2) Meldet sich Niemand, so wird die Aktie und werden die Dividenden= 
Scheine für ungültig erklärt und dieses nur einmal in den Blättern der 
Gesellschaft öffentlich bekannt gemacht. 
3) Geschieht die Anmeldung besserer Rechte, so wird der Antragsteller auf 
den Rechtsweg verwiesen. 
4) Nach erfolgter Anmeldung des Verlustes eines Dividenden-Scheines be- 
züglich einer Aktie ist deren Bezahlung bis zum Schlusse des Mortifika- 
tions-Verfahrens durch das Direktorium zu sistiren. 
Tritt nach Ziffer 3 eine Verweisung auf den Rechtsweg ein, so 
wird die Sistirung der Auszahlung nach Ablauf von vier Wochen auf- 
gehoben. Unbenommen bleibt jedoch dem Antragsteller hierbei, unter 
den gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht Arrest= oder sonstige Anträge 
zu seiner Sicherung zu stellen. 
5) Die Kosten des Mortiflkations-Verfahrens trägt in jedem Falle der 
Extrahent.
	        
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