Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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II. Außerdem ist die Beschlußfassung der Hauptversammlung nothwendig: 
1) um eine etwa zu beantragende Entlassung von Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes vor Ablauf der Dienstzeit zu entscheiden und die nöthig 
werdende Neuwahl vorzunehmen; 
2) zur Emission neuer Aktien oder Aufnahme neuer Darlehen; 
3) zur Ergänzung oder Abänderung der Statuten; 
4) bei Vorlagen zum Umbau der ganzen Anlage oder der wesentlichsten 
Theile derselben aus dem Reserve-Fonds; 
5) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Ob die unter II 1 bis 5 aufgefübrten Gegenstände in der nächsten or- 
dentlichen Hauptversammlung zum Vortrag kommen sollen, oder ob eine außer- 
ordentliche Versammlung anzuberaumen, bleibt dem Ermessen des Verwaltungs- 
rathes überlassen. 
Der Verwaltungsrath hat das Recht, auch andere Gegenstände der Haupt- 
versammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. 
S. 21. 
Anträge der Aktien-Inbaber. 
Wenn einzelne Aktionäre in der Hauptversammlung einen Antrag stellen 
wollen, so müssen sie ihr Vorhaben mit ausführlicher Angabe des Gegenstandes 
acht Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes 
schriftlich anzeigen. In diesem Falle muß der Gegenstand zur Verhandlung 
zugelassen werden, wenn der Antrag, von wenigstens fünf Aktionären unter- 
stützt, eingebracht wird und wenn die Berathung in der nächsten Hauptver- 
sammlung noch zulässig ist (vergl. §. 16 am Ende). 
g. 22. 
Beschlubfassung. 
Die Beschlüsse der Hauptversammlung haben ohne Rücksicht auf die Zahl 
der Anwesenden für alle Aktionäre verbindliche Kraft und werden in der Regel 
durch absolute Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ausnahmsweise ist jedoch zu dem Beschlusse über Abänderung der 
Sta tuten oder zur Auflösung der Gesellschaft (§F. 20 II, 3 und 5) 
eine Majorität von zwei Dritttheilen der in der Versammlung vertretenen Stim- 
men nothwendig. 
 
	        
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