Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Gebote und Verbote mit Strafandrohung zu erlassen, bezüglich derartige, 
in ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen 
theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen. 
Halten Orts-Polizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohungen das 
Maß von fünf Thalern Geldstrafe oder zehen Tagen Gefängnißstrafe zu übersteigen, 
so haben sie in der Regel vorher, in Fällen aber, wo mit dem Verzuge Ge- 
fahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Zustimmung des 
Bezirks-Direktors einzuholen. 
Der Strafe darf auch die Androhung der Konfiskation, Vernichtung oder 
Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anla- 
gen und Einrichtungen, substituirt oder hinzugefügt werden. 
#. 2. 
Die Justiz-Behörden sind verpflichtet, vorkommenden Falles nach Maß- 
gabe der im F. 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen, in ortsüblicher oder 
in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizei- 
lichen Verfügungen zu erkennen, ohne die Frage über die Nothwendigkeit oder 
Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung zum Gegenstande der richter- 
lichen Entscheidung zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Januar 1854. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
  
Gese 
über das Strafandrohungsrecht der 
Polizei-Behörden.
	        
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