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1) der Wasserstau-Vorrichtungen (Wehre), wobei als wesentlich hervor-
zuheben ist
a) der vertikale Unterschied des Rückens der Stauvorrichtung (Wehrfach-
baumes) und des Sicherpfahles, wenn deren horizontale Uebereinstim-
mung nicht vorhanden oder nicht zu erreichen ist;
b) die Länge des Rückens der Stauvorrichtung (Wehres);
c) die Höhenlage des Wehrrückens (Wehrfachbaumes) gegenüber der Höhe
des Wehrrückens an der Untermühle.
Daneben sind die auf die Stauvorrichtungen bezüglichen Nachrich-
ten, ob dieselben aus Holz oder Stein bestehen, ob und wie weit das
Wehr ein Aufzieh= oder Schleusen-Wehr, ob es mit einem Vor= oder
Abschuß-Boden (Vorder= und Hinter-Heerd), oder nur mit einem von
beiden versehen ist u. s. w., zum Protokoll zu nehmen.
s. 10.
2) der Schleusen Einrichtungen (Grundschleusen, Freiarchen, Freige-
rinne). Hier kömmt es, die Vorrichtungen mögen sich nun in oder ne-
ben dem Wehre oder als Freischutz unter der Stauvorrichtung (dem Wehre),
am Gerinne finden, hauptsächlich auf die Messung und Feststellung der
lichten Weite sämmtlicher Durchflußöffnungen an. Es sind daher zu er-
mitteln und zu bemerken:
a) die lichten Oeffnungen der Schleuse;
b) die Tiefe des Fachbaumes derselben unter dem korrespondirenden Sicher-
pfahlez
IO)die zulässige Höhe der Schutztafeln.
Findet sich eine besondere Einlaßschleuse vor, so wird auch diese nach der-
selben Anleitung gemessen und beschrieben.
8. 11.
3) des Betrages des Gefälles im Obergraben von der Stamorrich-
tung bis zum Mühlfachbaume im Gerinne oder der sogenannten Rösche
(Risch).
8. 12.
4) des Mühlgerinnes. Bei diesem ist zu messen und zu bemerken:
a) die Länge und durchschnittliche Breite des Wasserbettes vom Möhlfach-
baume bis zur Stauvorrichtung;
dder Höhennnterschied zwischen dem Wehr= und Mühl-Fachbaum, wo-
durch sich nach Abzug der Rösche (P. 11) die dem Werke rechtlich zu-