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stehende Wasserstandshöhe über dem Mühlfachbaume herausstellt (nasser
Fall):
c) der Höhenunterschied des Mühlfachbaumes und des Sicherpfahles für
denselben, wenn ein solcher vorhanden ist, oder deren horizontale Ueber-
einstimmung.
Durch Vergleichung mit dem zu b gefundenen Maße wird der Höhen-
unterschied zwischen beiden Sicherpfählen festgestellt.
d) die lichten Oeffnungen im Gerinne und zwar
a) jedes einzelnen Wasserlaufes,
6) des Leerlaufes, bei welchem wie bei jeder andern Schleuse zu ver-
fahren ist.
s. 183.
5) der Wasserräder. Bei diesen ist zu messen und zu bemerken:
a) die Zahl der Räder und ob dieselben neben oder hinter einander liegen,
auch welche Bauart dieselben haben;
b) die Höhe der Räder;
c) bei oberschlächtigen Rädern ist festzustellen, wie viel dieselben uͤber dem
legalen Unterwasserspiegel (F. 14) frei hängen;
d) bei Pansterrädern ist zu bemerken, ob dieselben als Zieh-, Ketten- oder
Stock-Panster ausgeführt sind.
Endlich ist festzustellen:
e) ob das Wasser bei Rücken-halb= und unterschlächtigen Rädern über oder unter
das Schutz in die Schaufeln des Rades fällt und ob das Mühlgerinne
noch mit einem Vorfluther versehen ist; auch muß bestimmt werden, ob
und mit welchen Rädern oder Gängen zur Zeit der Fluth gemahlen
werden kann, und welchen Schützen der Müller aufzuziehen oder zuzu-
stellen hat.
8. 14a.
6) des vertikalen Unterschiedes zwischen dem Mühlfachbaume und
dem Spiegel des unter den Mühlrädern liegenden Wassers,
wenn dasselbe so liegt, daß der Wasserspiegel am Wehrfachbaume des
Untermüllers streicht oder mit dem Wehrrücken in einer Höhe liegt.
Unter Hinzurechnung der nach §. 12 ermittelten rechtlichen Wasserstands-
höhe (nasser Fall) wird der allein maßgebende vertikale Abstand des Ober-
und Unterwassers gefunden, wonach die Müller die Höhe ihrer Mühlräder
und Wehre richten müssen.