Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Nebengollämter I. Klasse 
n der Grenze. 
  
Ort. 
Houptamts-Bezirk. 
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
7. I 8. 
9. 
  
46 
47 
48 
49 
52 
53 
54 
55 
  
Deutsch Oder- 
9 
Hultschin. 
Klingebeutel. 
Tropplowiß. 
Ziegenhals. 
alkau. 
Patschkau. 
Schlaney. 
Reustadt. 
Tunschendorf. Mintelwalde. 
dorf. 
Friedland. 
Schreiberau. 
chwerta. 
Seidenberg. 
l 
Strasburg. 
Wolfshagen. 
Fürstenwerder. 
Eychen. 
Ravensbrück. 
Bredereiche. 
Rheinsberg. 
Dransee. 
Wittstock. 
Ober-Giers- 
Sanedii. 
Liebau. 
Görlitz. 
D4 
Prenzlow. 
sorntt. 
Meyenburg. 
Puttlitz. 
Wendisch Warnow. 
Lenzen. 
2 
Iiwenberg. 
5 
  
Zu 32. Das Nebenzollamt 1. zu Oesterreichisch Oderberg ist zur Ausfertigung von 
Begleitscheinen über Gilgbter und zu den Abkertigungen nach Maßgabe des §. 13 ff. des allge- 
meinen Regulatives über die Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbah= 
nen (Beilage l. zu S.7 des Haupt, Protofolles der neunten General-Konferenz in Zollvereins-Angele- 
genheiten vom Jahre 1851) befugt. 
Zu 34. Das Nebenzollamt l. zu Klingebeutel hat unbeschränkte Befugniß zur Erledie 
gung und Grtheilung von Begleitscheinen. 
u 36 und 38. Die Rebenzollämter I. zu Ziegenhals und Patschkau dürfen tran- 
sitirende Fabrik-Materialien nach Oesterreich abfertigen und die Begleitscheine erledigen. 
Zu 45. Das Nebenzollamt 1. zu Seidenberg ist befugt: 
a) Jur Aussertigung von Begleitscheinen über alle aus Böhmen eingehende Waaren, die nach 
den Packhofsstädten Berlin, Frankfurt a. O., Stettin, Cottbus, Glogau, Görlitz, Bauztzen, 
Dresden und Leiyzig oder zur virekten Durchfuhr nach Hamburg bestimmt find; 
Zur Erledigung der Begleikscheine über solche Waaren, welche von den Königlich Preußlschen 
Hauptämtern zu Llebau, Glogau, Görlitz, Cottbus, Frankfurt a. O., Cavelpaß, Demmin, 
Swinemünde und Stettin, sowie sämmtlichen zur Grtheilung von sgieitscheinc befugten 
Königlich Sächsischen Hauptämtern oder direkt von Hamburg über Berlin nach Böhmen ab- 
geferligt werden. 
b 
  
Zu 37. Oas Nebenzollamt I. zu Wendisch-Warnow ist zu den Abfertigungen nach 
Maßgabe des 8. 13 f. des allgemeinen Regulatives über die Behandlung des Güter und Ef- 
fekten-Transportes auf den Gisenbahnen (Beilage I. zu §6. 7 des Haupt-Protokolles der 9. General= 
Konferenz in Jollvereins-Angelegenheiten vom Jahre 1851) befogt.
	        
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