Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

negierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eifenach. 
Weimar. 17. Jannar 1834. 
  
Rummer 5. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben, nach erklärter Zustimmung des getreuen Landtages, beschlossen, das 
nachstehende Gesetz über die Anlegung von Friedhöfen zu erlassen: 
g. 1. 
Begräbnißplätze dürfen im Innern der Städte und Dörfer künftig nicht 
angelegt und die schon vorhandenen dürfen, wenn sie einmal verlassen werden 
müssen (F. 5), zu Beerdigungen nicht wieder in Gebrauch genommen werden. 
Erweiterungen der Friedhöfe können nur mit Zustimmung und Genehmi- 
gung der betreffenden Behörden vorgenommen werden. 
ß. 2. 
Die Anlegung neuer Begräbnißplätze soll, wo die Oertlichkeit es irgend 
gestattet, an der Morgen= oder Mitternachts-Seite in einer mäßigen, gut zu- 
gänglichen Erhöhung über dem Orte, in angemessener Entfernung von diesem 
und auf trockenem, dabei aber die Verwesung der Leichen möglichst befördern- 
dem Boden, geschehen. 
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