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erachtet. In einem solchen Falle muß sie unter Bestimmung einer aus-
schließlichen Frist von mindestens Einem Jahre mittelst öffentlicher Be-
kanntmachung (C. 69 des Bank-Statuts), welche in angemessenen Zwi-
schenräumen dreimal zu wiederholen ist, die Noten einrufen. Die nicht
zur bestimmten Zeit eingelieferten Banknoten sind in den Händen des
Inhabers annullirt.
das rechtseitige dagegen in dreifacher Wiederholung:
Die Nachahmung, Verfälschung und wissentliche Verbreitung verfälschter
Banknoten wird nach Maßgabe der Strafgesetze bestraft.
enthält.
Die linkseitige obere Ecke zeigt eine der Littern A. B. C. oder D. nebst
der Ser., während die rechtseitige obere Ecke die Fol. des Stammbuches giebt.
Der Aufdruck auf die mit einem Tondrucke versehene Rückseite ist mit
schwarzer Farbe in Kupferdruck-Manier ausgeführt und zeigt in der Mitte:
einen die Thuringia darstellenden weiblichen Kopf mit einem Diadem geschmückt,
das in Form der Wartburg mit dem gekrönten springenden Löwen ausgeführt
ist, und umgeben von, mit Bändern umwundenen und mit Ephen umrankten
Getreidehalmen, links und rechts seitwärts vom Kopfe befinden sich unten
die verzierten Werthzahlen 10 auf guillochirtem Grunde; über demselben links
in Typen gedruckt die litt. und die laufende Nummer der Note, rechts dagegen
aber auf schraffirtem Grunde der Name des eintragenden Beamten.
Bekanutmachung.
In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses wird das Wort „na-
mentlich“ in der fünften Zeile der Bekanntmachung des Ministerial-De-
partements der Finanzen vom 28. September 1854 (Reg. Blatt Seite 352)
in das Wort „nämlich“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 6. Oktober 1854.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs Blattes.
Ernst Müller.