Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Hiernach haben sich die betheiligten Behörden und Privat-Personen ge- 
bührend zu achten. 
Weimar am 7. Oktober 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
VI. Nach der Bestimmung unter Position 11, d, Abtheilung II des 
Vereins-ZJolltarifs find „Ziegenhaare“ vom Eingangszolle frei, während „An- 
gorahaare“ und „Teftik (feines Ziegenhaar) als Material“ nach dem amt- 
lichen Waarenverzeichnisse zu jenem Tarife der allgemeinen Eingangsabgabe un- 
terstellt sind. 
Nachdem sich die Regierungen der Zollvereins-Staaten dahin verständigt 
haben, daß „Angorahaare“ und „Teftik“ gleich den gemeinen Ziegenhaaren 
nach Position 11, d, Abtheilung II des Zoll-Tarifes vom Eingangszolle frei ge- 
lassen und daß hiernächst auch die „Kameelhaare“ der vorgedachten Tarif- 
Position unterstellt werden sollen: so wird solches als Berichtigung und bezüglich 
Vervollständigung des gedachten amtlichen Waarenverzeichnisses hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Oktober 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
VIII. Dem Apotheker Adolph Sänger zu Neustadt a. O. ist auf Nach- 
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuer- 
Versicherungsbank für Deutschland zu Gotha innerhalb der Grenzen des Groß- 
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 24. Oktober 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
VIIII. Auf Grund der Bestimmung im F. 44 des Gesetzes vom 5. März 
1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden ist auf Sr. Königlichen Ho- 
heit, des Großherzogs, höchsten Befehl das Großherzogliche Ober-Forstamt Neu- 
stadt in Dreitzsch mit dem 23. Oktober dieses Jahres aufgehoben und aus des- 
sen Bereiche mit den Forst-Revieren von Auma, Großebersdorf, Schömberg, 
 
	        
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