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Hiernach haben sich die betheiligten Behörden und Privat-Personen ge-
bührend zu achten.
Weimar am 7. Oktober 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
VI. Nach der Bestimmung unter Position 11, d, Abtheilung II des
Vereins-ZJolltarifs find „Ziegenhaare“ vom Eingangszolle frei, während „An-
gorahaare“ und „Teftik (feines Ziegenhaar) als Material“ nach dem amt-
lichen Waarenverzeichnisse zu jenem Tarife der allgemeinen Eingangsabgabe un-
terstellt sind.
Nachdem sich die Regierungen der Zollvereins-Staaten dahin verständigt
haben, daß „Angorahaare“ und „Teftik“ gleich den gemeinen Ziegenhaaren
nach Position 11, d, Abtheilung II des Zoll-Tarifes vom Eingangszolle frei ge-
lassen und daß hiernächst auch die „Kameelhaare“ der vorgedachten Tarif-
Position unterstellt werden sollen: so wird solches als Berichtigung und bezüglich
Vervollständigung des gedachten amtlichen Waarenverzeichnisses hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Oktober 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
VIII. Dem Apotheker Adolph Sänger zu Neustadt a. O. ist auf Nach-
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuer-
Versicherungsbank für Deutschland zu Gotha innerhalb der Grenzen des Groß-
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 24. Oktober 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
VIIII. Auf Grund der Bestimmung im F. 44 des Gesetzes vom 5. März
1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden ist auf Sr. Königlichen Ho-
heit, des Großherzogs, höchsten Befehl das Großherzogliche Ober-Forstamt Neu-
stadt in Dreitzsch mit dem 23. Oktober dieses Jahres aufgehoben und aus des-
sen Bereiche mit den Forst-Revieren von Auma, Großebersdorf, Schömberg,