Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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§&. 3. 
Mit Beachtung dieser allgemeinen Regeln wird der zum Friedhofe zu 
wählende Platz von dem Bezirks-Direktor, nach gutachtlicher Vernehmung des 
Gemeindevorstandes, der zuständigen Kirchen-Inspektion und des Physikus, un- 
ter thunlichster Berücksichtigung Derjenigen bestimmt, welche den Aufwand für 
Neuanlegung oder Unterbaltung eines Friedhofes ganz oder theilweise zu tra- 
gen haben. 
§. 4. 
Der Eigenthümer des Platzes, welcher als der passendste zur Anlegung 
oder Erweiterung eines Friedhofes anerkannt worden ist, hat die Verbindlich- 
keit, den nöthigen Raum zu dem gedachten Zwecke, jedoch, soweit er nicht 
selbst die Kosten der Anlage zu tragen hat, nur gegen volle Entschädigung, 
abzutreten. Letztere ist ihm von dem zur Unterhaltung des Friedhofes Ver- 
pflichteten zu leisten. 
Ueber die Nothwendigkeit der Abtretung nach Ort, Umfang und Zeit, hat, 
mit Ausschluß der Berufung auf den Rechtsweg, zunächst der Bezirks-Direktor, 
in weiterer Instanz aber Unser Staats-Ministerium zu entscheiden. Eine hier- 
nach zulässige Berufung ist jedoch binnen vier Wochen ausschließlicher Frist 
einzuwenden. 
Für die durch das Gericht der belegenen Sache zu bewirkende Ermitte- 
lung der Entschädigung des Eigenthümers sowohl, als der Zins= und Lehens- 
Berechtigten, gelten analog dieselben Vorschriften, welche für die zum Chaussee- 
Bau nöthig werdenden Expropriationen nach den §.S. 7, 8 und 9 des Ge- 
setzes vom 10. April 1821 bestehen. 
Von den drei Werthschätzern ist einer durch den Eigenthümer, ein zweiter 
durch den betheiligten Baupflichtigen und der dritte durch das Gericht zu er- 
nennen. 
K. 5. 
Kein Grab darf vor Ablauf von 30 Jahren oder, wenn nach örtlicher 
Erfahrung zur Verwesung der Leichen im Friedhofe eine noch längere Zeit er- 
forderlich ist, vor Ablauf der letzteren, zum Behufe einer vorzunehmenden neuen 
Beerdigung, geöffnet werden. 
Ist auf einem Friedhofe der zur Beobachtung dieser Vorschrift erforderliche 
Raum nicht mehr vorhanden, so muß der Friedhof, mindestens einstweilen, außer 
Gebrauch gesetzt und für dessen Erweiterung oder für Anlegung eines neuen 
Friedhofes (S. 1) gesorgt werden.
	        
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