Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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I. Verbrechen im engeren Sinne sind: 
1) Alle Verbrechen, welche einem Strafsatze von Zuchthaus unterliegen, 
gleichviel, ob Zuchthaus allein, oder in Verbindung mit anderen Frei- 
heitsstrafen angedroht ist, jedoch mit Ausnahme der in dem Artikel 221 
des Strafgesetzbuches aufgeführten ausgezeichneten Diebstähle in einem 
Betrage von Funfzig Thalern und weniger; 
2) alle Verbrechen, welche nach einem Strassatze zu beurtheilen sind, der 
über vierjährige Arbeitshausstrafe hinausgeht, jedoch mit Ausnahme der 
in den Artikeln 216 Nr. 4, 222, 223, 224 und 228 des Strafgesetz 
buches angeführten Diebstähle; 
3) die unter Artikel 197 Ziffer 1 und unter Artikel 199 des Strafgesetz- 
buches fallenden Verbrechen, das Letztere indessen nur, soweit es sich 
auf Artikel 197 Ziffer 1 bezieht. 
II. Alle nicht zu dem Verbrechen im engeren Sinne gehörige Verbrechen, 
insbesondere auch alle mit Geldstrafen allein bedrohten, sind Vergehen, 
sofern sie nicht zu den Uebertretungen zu rechnen sind. 
III. Uebertretungen sind: 
1) Alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze von höchstens sechs Wochen 
Gefängniß allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu 
bestrafen sind; 
2) Ehrenkränkungen unter den in dem Artikel 370 der Strafprozeßordnung 
und F. 89 dieses Gesetzes bestimmten Einschränkungen; 
3) der Verwandtendiebstahl und die Entwendung von Lebensmitteln (Arti- 
kel 229 Absatz 1 und Artikel 230 des Strafgesetzbuches, §. 11 Schluß- 
satz des Gesetzes zum Schutze der Holzungen u. s. w. vom 1. Mai 
1850), sowie die in den Artikeln 234 und 237 des Strafgesetzbuches 
bezeichneten Veruntrauungen und betrügerischen Handlungen, insofern alle 
diese Verbrechen nicht sonst nach den Artikeln 218—226, 233, 240 
und 241 ausgezeichnete sind und der Betrag ihres Gegenstandes fünf 
Thaler nicht übersteigt; 
4) die in dem Artikel 256 des Strafgesetzbuches erwähnten Fälschungen; 
5) Defraudationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben; 
6) alle Polizei-Vergehen. 
Die Zuständigkeit der Strafgerichte rücksichtlich der Beeinträchtigung der 
Regalien, der Steuer= und Zoll-Kontraventionen, sowie anderer Defraudatio-
	        
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