Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

373 
Die Vereidung der Zeugen erfolgt vor oder nach Abhörung derselben, nach- 
dem sie zur Aussage der Wahrheit ermahnt und vor Begehung eines Meineides 
oder leichtfinnigen Eides verwarnt worden sind. 
Die Eidesformel richtet sich nach den sonst darüber bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften, nach denen auch zu beurtheilen ist, inwiefern nach besonderen Re- 
ligions-Grundsätzen andere Versicherungen einem Eide gleich stehen. 
Der Zeuge schwört: „auf die an ihn gerichteten Fragen ohne Gunst, ohne 
Haß und ohne Furcht die ganze und lautere Wahrheit und Nichts als die Wahr- 
heit zu sagen“, oder — wenn die Eidesleistung nach der Abhörung erfolgt — 
„gesagt zu haben“. 
Anstatt der Artikel 193 —215. 
I. Schluß der Voruntersuchung. 
8. 30. 
Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald der Zweck derselben (F. 2 
zu Artikel 3) erreicht ist. 
II. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift. 
##. 31. 
Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt, insofern 
nicht Anträge auf Vervollständigung der Untersuchung zu stellen sind, bei Ver- 
brechen, welche vor das Kreisgericht gehören, die Anklageschrift zu fertigen und 
nebst den Akten dem Kreisgerichte zur Beschlußfassung über die Versetzung in 
den Anklagestand und die Anberaumung einer Hauptverhandlung mitzutheilen. 
Hält der Staatsanwalt dafür, daß die Hauptverhandlung vor ein Geschwor- 
nengericht gehörig sey, so hat er die Akten dem Ober-Staatsanwalte einzusen- 
den, welcher dieselben der Anklagekammer des Appellations-Gerichtes mit dem 
durch eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der An- 
klage bilden sollen, zu begründenden Antrage überreicht: bestimmte Angeschul- 
digte wegen bestimmter Verbrechen auf dem Grunde der zu bezeichnenden Straf- 
gesetze in den Anklagestand zu versetzen und vor das Geschwornengericht zu 
verweisen. 
Hat die Anklagekammer die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen 
. S. 36, 37), so hat der Ober-Staatsanwalt die Anklageschrift zu fertigen 
und diese nebst den Akten dem Präsidenten des Gerichtshofes mitzutheilen. 
Hält die Staatsanwaltschaft dafür, daß die Einstellung der Untersuchung 
zu beantragen sey, so kommen die Vorschriften des Artikel 95 zur Anwendung. 
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.