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Verhaftete, welche vor das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen an
den Ort, wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, je-
doch nicht vor Ablauf der im F. 43 gedachten Nothfrist und, wenn sie gegen
den Verweisungsbeschluß ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor dessen Er-
ledigung.
VI. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichtes und
der Anklagekammer des Appellations-Gerichtes.
3.
Gegen die in den H.F. 34 —36 erwähnten Entscheidungen der Anklage-
kammer und gegen die gleichen Entscheidungen des Kreisgerichtes steht der Staats-
anwaltschaft und dem Angeklagten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
an das Ober-Appellations-Gericht zu.
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb fünf-
tägiger Nothfrist bei dem Kreisgerichte oder, gegen Entscheidungen der Anklage-
kammer, auch bei dieser schriftlich oder mündlich mit Angabe der einzelnen Nich-
tigkeitsgründe einzuwenden und hat aufschiebende Wirkung.
Außer den Fällen der Nichtigkeitsbeschwerde steht der Staatsanwaltschaft
gegen die erwähnten Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Anklagekammer,
wenn dieselben von den Anträgen der erstern abweichen, eine Berufung an das
Appellations-Gericht zu, welche ebenfalls innerhalb fünftägiger Nothfrist von
Mittheilung der Entscheidung an bei dem Kreisgerichte, bezüglich der Anklage-
kammer, eingewendet werden muß. Der Berathung über diese Berufung, welche
in nicht öffentlicher Sitzung Statt findet, wohnt der Ober-Staatsanwalt bei.
Das Appellations-Gericht entscheidet an der Stelle und mit den Befugnissen
des Kreisgerichtes und bezüglich der Anklagekammer.
Die nach dem zweiten Absatze des F. 42 eintretende Verhaftung des An-
geklagten wird nicht aufgeschoben, wenn gegen den Verweisungsbeschluß Nichtig-
keitsbeschwerde ergriffen worden ist. Die nach dem ersten Absatze des §F. 42
eintretende Freilassung soll dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn die
Staatsanwaltschaft dieses wegen eines einzuwendenden Rechtsmittels sofort bei
Mittheilung der Entscheidung beantragt.
S. AA.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Angeklagten und von der Staats-
anwaltschaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn berührt, nur
aus folgenden Gründen erhoben werden: