Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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1) wenn ein nichtzuständiges Gericht für zuständig, oder ein zuständiges Ge- 
richt für nichtzuständig angenommen wurde (S. 34); 
2) wenn der Staatsanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag 
eines Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigter Weise ohne einen 
solchen Antrag aufgetreten ist, oder umgekehrt ein Privat-Ankläger an 
der Stelle des Staatsanwaltes aufgetreten ist, wo letzterer hätte auf- 
treten müssen; 
3) wenn gegen gesetzliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe 
der Nichtigkeit ausdrücklich angedroht ist; 
4) wenn das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht 
gehörig besetzt war; 
5) wenn die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschlagen- 
des Strafgesetz vorhanden sey, für kein Verbrechen gehalten wurde, ob- 
gleich ein solches Gesetz vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein 
Verbrechen gehalten wurde, während kein einschlagendes Strafgesetz vor- 
handen ist; ingleichen wenn die That durch unrichtige Gesetzesauslegung 
einem falschen Strafgesetze unterzogen worden ist. 
8. 3# 
Zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf Antrag eine weitere 
zehentägige Frist von Ablauf der Einwendungsfrist an verstattet werden. 
8. 486. 
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet über die Nichtigkeitsbeschwerde 
in nicht öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demselben 
Statt findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu be- 
nachrichtigen, damit er der Berathung beiwohnen, oder seine Ansicht schriftlich 
mittheilen kann. 
Bevor eine Entscheidung ertheilt ist, steht es dem Beschwerdeführer stets 
frei, sein Rechtsmittel fallen zu lassen. Auch hat der General-Staatsanwalt 
die Befugniß, die von dem Staatsanwalte oder Ober-Staatsanwalte eingewen- 
deten Nichtigkeitsbeschwerden wieder aufzugeben. 
8. ar7. 
Findet das Ober-Appellations-Gericht die Nichtigkeit begründet, so hat es 
zu den im §. 44 aufgezählten Nichtigkeitsgründen 
zu Nr. 1 nur auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes 
zu erkennen;
	        
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