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Staatsanwalt an den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige unmit-
telbar Fragen stellen, nachdem sie zuvor von dem Vorsitzenden die Erlaubniß
hierzu erhalten haben. Auf dieselbe Weise kann auch der Vertheidiger Fragen
an Zeugen und Sachpverständige stellen.
Dem Angeklagten, dem Privat-Betheiligten, welcher sich dem Strafverfahren
angeschlossen hat, sowie dem Privat-Ankläger und dessen Anwalte, kann der
Vorsitzende gestatten, unmittelbare Fragen an Zeugen und Sachverständige, be-
züglich an den Angeklagten, zu stellen.
Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen
gestellt werden und ist befugt, die Fragestellung in jedem Augenblicke selbst wie-
der zu übernehmen, oder auch das Verhör zu schließen. Wird gegen Zurück-
weisung einer Frage Einspruch erhoben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden.
Eintretenden Falles hat der Vorsitzende die Zeugen über die ihnen nach
Artikel 177 zustehende Befugniß zu belehren.
8. 65.
Statt des Artikel 244.
In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sachverstän-
digen erforderlich; jedoch genügt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung
abgegebenen Aussagen und Gutachten, außer den im Artikel 222 und in den F.. 28,
36 und 41 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder
Sachperständigen in der Zwischenzeit verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbe-
kannt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem Ermessen des Gerichtes für längere
Jeit erhebliche Hindernisse im Wege stehen.
Besichtigungs-Protofolle, frühere Straferkenntnisse, überhaupt Urkunden,
welche für die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen.
8. 66.
Zu Artikel 246.
Eine Beeidigung der auf Anordnung des Vorsitzenden eingeführten Zeugen
oder Sachverständigen kann auch dann vorgenommen werden, wenn wegen Er-
hebung dieser neuen Beweismittel eine Vertagung (Artikel 270) eingetreten war.
8. 67.
Statt des 2. Absatzes des Artikel 255.
Das Gericht kann jedoch, nachdem es die Staatsanwaltschaft deßhalb ge-
hört hat, auch zur sofortigen Urtheilsfällung über die andere That oder das
andere Verbrechen schreiten, wenn es nicht dafür hält, daß die Sache vor ein
Geschwornengericht gehöre, welchen Falles dieselbe an die Anklagekammer des