Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

385 
Staatsanwalt an den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige unmit- 
telbar Fragen stellen, nachdem sie zuvor von dem Vorsitzenden die Erlaubniß 
hierzu erhalten haben. Auf dieselbe Weise kann auch der Vertheidiger Fragen 
an Zeugen und Sachpverständige stellen. 
Dem Angeklagten, dem Privat-Betheiligten, welcher sich dem Strafverfahren 
angeschlossen hat, sowie dem Privat-Ankläger und dessen Anwalte, kann der 
Vorsitzende gestatten, unmittelbare Fragen an Zeugen und Sachverständige, be- 
züglich an den Angeklagten, zu stellen. 
Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen 
gestellt werden und ist befugt, die Fragestellung in jedem Augenblicke selbst wie- 
der zu übernehmen, oder auch das Verhör zu schließen. Wird gegen Zurück- 
weisung einer Frage Einspruch erhoben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden. 
Eintretenden Falles hat der Vorsitzende die Zeugen über die ihnen nach 
Artikel 177 zustehende Befugniß zu belehren. 
8. 65. 
Statt des Artikel 244. 
In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sachverstän- 
digen erforderlich; jedoch genügt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung 
abgegebenen Aussagen und Gutachten, außer den im Artikel 222 und in den F.. 28, 
36 und 41 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder 
Sachperständigen in der Zwischenzeit verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbe- 
kannt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem Ermessen des Gerichtes für längere 
Jeit erhebliche Hindernisse im Wege stehen. 
Besichtigungs-Protofolle, frühere Straferkenntnisse, überhaupt Urkunden, 
welche für die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen. 
8. 66. 
Zu Artikel 246. 
Eine Beeidigung der auf Anordnung des Vorsitzenden eingeführten Zeugen 
oder Sachverständigen kann auch dann vorgenommen werden, wenn wegen Er- 
hebung dieser neuen Beweismittel eine Vertagung (Artikel 270) eingetreten war. 
8. 67. 
Statt des 2. Absatzes des Artikel 255. 
Das Gericht kann jedoch, nachdem es die Staatsanwaltschaft deßhalb ge- 
hört hat, auch zur sofortigen Urtheilsfällung über die andere That oder das 
andere Verbrechen schreiten, wenn es nicht dafür hält, daß die Sache vor ein 
Geschwornengericht gehöre, welchen Falles dieselbe an die Anklagekammer des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.