Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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rathung des Gerichtes bei der Urtheilsfällung soll jedoch dann Nichtigkeit nicht 
zur Folge haben, wenn das Ergebniß der Abstimmungen des Gerichtes unter 
Angabe der Stimmenzahl in das Protokoll über die Hauptverhandlung mit auf- 
genommen worden ist. 
s. 71. 
Zu Artikel 266 und 267. 
Bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte hängt die Bestelluug 
eines Vertheidigers in den Fällen der Artikel 266 und 267 und die Vertagung 
der Verhandlung, im Falle ein Vertheidiger nicht zu erlangen ist, von dem Er- 
messen des Gerichtes ab. 
8. 72. 
Zu Artikel 273. 
Der Präsident kann, wenn er es für angemessen erachtet, eine Hauptver- 
handlung, so lange sie noch nicht begonnen hat, auf Antrag der Staatsan- 
waltschaft, oder des Angeklagten, oder auch von Amtswegen vertagen, oder einem 
später zusammentretenden Geschwornengerichte zuweisen. 
. 73. 
Zu is und folgende. 
Wenn mehre Hauptverhandlungen auf einen Tag anberaumt worden sind, 
so kann alsbald bei dem Beginne der ersten die Geschwornenbank auch für jede 
folgende gebildet werden. 
Die für die erste Hauptverhandlung gebildete Geschwornenbank bleibt, wenn 
die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, 
auch für die folgenden, an demselben Tage anstehenden Hauptverhandlungen. 
Wird auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten für eine 
der folgenden Hauptverhandlungen eine neue Geschwornenbank gebildet, so bleibt 
nun diese, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden 
sind, für die noch folgenden Hauptverhandlungen bestehen. 
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Hauptverhandlungen 
oder aus sonstigen Gründen der festgesetzte Anfang einer Hauptverhandlung der- 
gestalt, daß sie erst am vierten oder an einem noch spätern Tage nach dem- 
jenigen beginnt, an welchem die Geschwornenbank gebildet worden war, so muß 
zur Bildung einer neuen Geschwornenbank geschritten werden. 
In allen Fällen, wo die für eine frühere Hauptverhandlung gebildete Ge- 
schwornenbank für eine folgende bestehen bleibt, unterbleibt für letztere die Ver- 
eidung der Geschwornen, und es genügt die Verweisung auf den in der frühern 
Sache geleisteten Eid. 
 
	        
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