Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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. 72A. 
Zu #t 282. 
Hinsichtlich des weitern Verfahrens vor dem Geschwornengerichte finden, so- 
weit etwas Anderes nicht bestimmt ist, die Vorschriften für die Hauptverhand- 
lungen bei den Kreisgerichten Anwendung. 
S 7. 
Zu Artikel 285. 
Der Vortrag des Präsidenten darf von Niemand, namentlich auch nicht 
von dem Angeklagten, oder von der Staatsanwaltschaft, unterbrochen oder zum 
Gegenstande irgend einer Aeußerung oder eines Antrages in der Sitzung ge- 
macht werden. 
8. 76. 
Zu Artikel 287 statt des 3. Absatzes. 
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder 
liegt einer der Artikel 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere Fragen 
zu stellen. Eben dieses gilt in dem Artikel 255 erwähnten Falle dann, wenn 
der Gerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft es unbedenklich findet, 
daß eine andere That, oder ein anderes Verbrechen, als in der Anklageschrift 
enthalten ist, der Aburtheilung mit unterstellt werde. 
S. 77. 
Zu Artikel 289. 
Der von dem Obmanne vor der Berathung den Geschwornen vorzulesen- 
den Instruktion ist noch Folgendes beizufügen: 
Die Berathung und der Ausspruch der Geschwornen muß sich auf 
die ihnen vom Präsidenten vorgelegten Fragen beschränken. 
Ihre Ansicht über die Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit des Straf- 
gesebes darf auf ihren Ausspruch keinen Einfluß haben. Nicht sie, son- 
dern die Richter sind berufen, die gesetzlichen Folgen auszusprechen, 
welche den Angeklagten wegen der ihm zur Last fallenden That treffen. 
Die Geschwornen haben daher ihren Ausspruch ohne Rücksicht auf die 
gesetzlichen Folgen desselben zu fällen. 
8. 78. 
Zu Artikel 301 statt des 2. Absatzes. 
Das urtheil muß enthalten eine Bezugnahme auf die das Erkenntniß be- 
gründenden Fragen und Aussprüche der Geschwornen, die Bezeichnung der an- 
gewendeteu strafgesetzlichen Bestimmungen und die zuerkannte Strafe, bei Strafe 
der Nichtigkeit. 
 
	        
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