Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eifsenach. 
Nummer 6. Weimar. 19. Januar 1854. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zur Sicherung des Eigenthumes an den von der Weimarischen Bank aus- 
gegebenen Aktien, Banknoten und Rentenbriefen verordnen Wir mit Genehmi- 
gung des getreuen Landtages, wie folgt: 
S. 1. 
Die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung des Eigenthumes an den 
auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes vom 
19. April 1833 in den §.F. 1 bis 9 und 17 bis 29, sowie des Gesetzes über 
die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuld-Urkunden auf den 
Inhaber abhanden gekommen sind, vom 26. April 1839, finden auch auf die 
von der Weimarischen Bank ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Bank- 
Aktien, auf die dießfallsigen Interims-Scheine und auf die auf den Inhaber 
lautenden Rentenbriefe sammt den dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Di- 
videnden = oder Zins-Scheinen (Coupons) mit folgenden Abänderungen An- 
wendung: 
  
  
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