Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur 
auf ihren Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren aus der Staats- 
kasse nicht vorgeschossen. 
B. 
Statt des 8. 2. 
Bei lossprechenden Erkenntnissen hat der Staat den, in den zu einer Ge- 
richtsgemeinschaft vereinigten Thüringischen Landen, öffentlich angestellten Sach- 
waltern die Vertheidigungsgebühren zu ersetzen, sofern diese durch die mündliche 
Vertheidigung bei der Hauptverhandlung vor einem Geschwornengerichte erwach- 
sen sind (§. 30 der Gebühren-Tarxe sub voce: Vertheidigungen, litera c), 
also namentlich auch mit Ausschluß der Reisekosten. 
Dasselbe gilt, wenn der Angeklagte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde durch- 
dringt, auch rücksichtlich dieses Rechtsmittels hier ebenfalls mit Ausschluß der 
Reisekosten des Vertheidigers. 
Bei verurtheilenden Erkenntnissen sind die Vertheidigungsgebühren den öf- 
fentlich angestellten Anwälten unter den Voraussetzungen und Beschränkungen, 
unter welchen sie ihnen bei freisprechenden Erkenntnissen ersetzt werden, auf 
Verlangen aus der Staatskasse vorzuschießen und dann für diese wieder bei- 
zutreiben. Bei ihrer Uneinbringlichkeit fallen sie dem Staate definitiv zur Last. 
Diese Haftpflicht des Staates tritt in den voraufgeführten Fällen ein, 
gleichviel ob die Anwälte von den Angeklagten gewählt oder diesen von Amts- 
wegen bestellt worden sind. Dagegen findet ein Ersatz oder Vorschuß der Vertheidi- 
gungsgebühren bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte (S. 30 „Ver- 
theidigungen, litern b"), abgesehen von den vorgedachten Beschränkungen und 
Voraussetzungen, nur dann Statt, wenn der Vertheidiger ohne allen Antrag 
des Angeklagten lediglich von Amtswegen bestellt worden ist. 
Die Uebernahme von Vertheidigungen bei Hauptverhandlungen vor dem 
Geschwornengerichte und solcher, welche von dem Gerichte in einzelnen Fällen sonst 
für nothwendig erachtet werden, darf von den Anwälten nur aus besonders 
triftigen Gründen abgelehnt werden. 
Vertheidigern, welche keine öffentlich angestellten Anwälte sind, wird von 
dem Staate in keinem Falle etwas vergütet oder vorgeschossen. 
C. 
Zu S. 7. 
a) Zu Ziffer 5. Verhaftsbefehle unterliegen dem Ansatze für Vorführungs- 
befehle;
	        
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