Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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b) zu Ziffer 8. Die Beglaubigung von Abschriften oder Extrakten, welche 
über einen Bogen füllen, wird für den ersten Bogen ebenfalls mit 
2 Sgr., für jeden weitern mit 1 Sgr. berechnet; 
c) für eine im Mandats-Verfahren erledigte Untersuchung wird, mit Ein- 
schluß der Verläge und der Bestellgebühren, ein Aversional-Quantum 
von 3 Sgr. bis 20 Sgr. angesetzt. 
D. 
Die im §F. 9 den Kollegial-Gerichten eingeräumte Befugniß soll auch den 
Einzelrichtern zustehen. 
B. 
Zu 8. 11 statt der Nr. 4, 5 und 6 daselbst. 
4) Gensb'armerie-Wachtmeistern, Feldwebeln, Oberjägernwennsste 23 16 Sgr. 
5) Gensd'armen (Husaren) Unteroffizieren . esher u 10 Sgr. 
6) Soldaten, Feldjägern geboten werden) 8 Sgr. 
  
Berittene Gensd'armen (Kusaren), mit Einschluß der Wachtmeister, er- 
halten, wenn sie außerhalb ihres Stations-Bezirkes oder doch auf mehr als 
vier Stunden Entfernung von ihrem Stations-Orte requirirt werden, neben 
den Diäten 5 Sgr. Futtergeld, und im Falle sie Tag und Nacht abwesend 
sind, 10 Sgr. Futtergeld und 21 Sgr. Stallgeld. 
F. 
Zu §. 12. 
Die Kreisgerichts-Direktoren liquidiren wie die Mitglieder des Appellations= 
und Ober-Appellations-Gerichtes. 
G. 
Zu §. 18. 
Die Zeugengebühren müssen binnen zehen Tagen nach der Vernehmung 
des Zeugen gefordert werden, widrigenfalls dieser des Anspruchs auf den Vor- 
schuß seiner Gebühren aus der Staatskasse verlustig geht. 
H. 
Zu §. 19. 
a) Statt der Ziffer 7: 
Bei dem Transporte von Gefangenen, mit Einschlur? der Va- 
gabunden und Schüblinge für die Stunde 4 Sgr. 
jedoch für den ganzen Tag nicht über 16 Sgr.
	        
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