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b) Zu Ziffer 9. Der Satz: „Diener und Boten der Untersuchungsrichter
...... beziehen“ kommt in Wegfall.
I.
Zu §. 29.
a) An der Stelle des ganzen ersten Absatzes, welcher wegfällt, tritt folgende
Bestimmung: Die Feststellung der Sachwaltergebühren gehört vor das
Gericht, vor welchem die Sache verhandelt wurde, bei Schwurgerichts-
sachen vor das Appellations-Gericht. Die Feststellung der Gebühren für
Vertheidigungen, wenn und soweit sie aus der Staatskasse zu ersetzen,
oder wenigstens vorzuschießen find, geschiehet von Amtswegen.
b) Statt der Ziffer 2 im zweiten Absatze:
2) gegen die erst-instanzliche Feststellung des Kreisgerichtes bei dem Kreis-
gerichte nach vorgängiger Aenderung des Referenten.
K.
Zu §. 30.
Die Gebühren für Vertheidigungen vor einem Einzelrichter betragen, ohne
Rücksicht auf die bisherigen Unterscheidungen, 10 Sgr. bis 2 Thlr.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1855 in Kraft; diejenigen Unter-
suchungen indessen, in denen schon vor dieser Zeit ein Verweisungserkenntniß er-
folgt ist, sollen nach dem frühern Verfahren verhandelt werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Dezember 1854.
∆ Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Gese ,
die Abänderung der Strafprozeßordnung
betreffend.