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Statut
einer allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen
der evangelischen Geistlichen im Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange der Anstalt.
. 1.
Die Pfarrwitwen-Fisken, welche bisher für den Weimarischen und Neustädtischen
Kreis laut Statuts vom 1. August 1828 und der dazu ergangenen Nachtrags-
verordnungen, für den Eisenachischen Kreis dagegen laut Statuts vom 14. Mai
1784 und der zu diesem erlassenen Nachtragsverordnungen bestanden haben, wer-
den sammt deren ganzem Vermögen unter Auflösung der innerhalb des Groß-
herzogthumes bisher noch für einzelne Orte, bezüglich kleinere Bezirke bestandenen
Pfarrwitwen-Fisken vom 1. Januar 1855 an zu einer Anstalt vereinigt, welche
unter dem Namen
„allgemeine Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangeli-
schen Geistlichen im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach“
dergestalt in Wirksamkeit tritt, daß von dem genannten Tage an die Verbind-
lichkeiten und Rechte der Mitglieder der vereinigten Anstalten gleichgestellt und
den hinterlassenen Witwen und Waisen derselben gleiche Ansprüche auf Unter-
stützung zugesichert werden.
8. 2.
Zur Theilnahme an der Anstalt sind alle definitiv angestellte evangelische
Geistliche, sowohl die eigentlichen Inhaber der Pfarrstellen als die definitiv an-
gestellten Substituten und Pfarr-Vikare verpflichtet und beginnt die Mitgliedschaft
der einzelnen Theilhaber mit dem Tage ihrer Verpflichtung für das definitiv zu
übernehmende erste geistliche Amt.
Freiwilliger Beitritt Anderer, z. B. der „Pfarr-Kollaboratoren findet nicht Statt.
8.
Von der Theilnahme an der Anstalt sinne ausgeschlossen:
1) auswärtige Geistliche, welche innerhalb des Großherzogthumes Filial-
Stellen zu verwalten haben;
2) inländische Geistliche, welche auswärtige Filiale zu verwalten haben, hin-
sichtlich des mit diesen verbundenen Einkommens.
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Freiwilliger Rücktritt von der Theilnahme an der Anstalt findet nicht Statt.
Dagegen erlischt dieselbe, wenn ein Mitglied