Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Statut 
einer allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen im Großherzogthume 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange der Anstalt. 
. 1. 
Die Pfarrwitwen-Fisken, welche bisher für den Weimarischen und Neustädtischen 
Kreis laut Statuts vom 1. August 1828 und der dazu ergangenen Nachtrags- 
verordnungen, für den Eisenachischen Kreis dagegen laut Statuts vom 14. Mai 
1784 und der zu diesem erlassenen Nachtragsverordnungen bestanden haben, wer- 
den sammt deren ganzem Vermögen unter Auflösung der innerhalb des Groß- 
herzogthumes bisher noch für einzelne Orte, bezüglich kleinere Bezirke bestandenen 
Pfarrwitwen-Fisken vom 1. Januar 1855 an zu einer Anstalt vereinigt, welche 
unter dem Namen 
„allgemeine Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangeli- 
schen Geistlichen im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach“ 
dergestalt in Wirksamkeit tritt, daß von dem genannten Tage an die Verbind- 
lichkeiten und Rechte der Mitglieder der vereinigten Anstalten gleichgestellt und 
den hinterlassenen Witwen und Waisen derselben gleiche Ansprüche auf Unter- 
stützung zugesichert werden. 
8. 2. 
Zur Theilnahme an der Anstalt sind alle definitiv angestellte evangelische 
Geistliche, sowohl die eigentlichen Inhaber der Pfarrstellen als die definitiv an- 
gestellten Substituten und Pfarr-Vikare verpflichtet und beginnt die Mitgliedschaft 
der einzelnen Theilhaber mit dem Tage ihrer Verpflichtung für das definitiv zu 
übernehmende erste geistliche Amt. 
Freiwilliger Beitritt Anderer, z. B. der „Pfarr-Kollaboratoren findet nicht Statt. 
8. 
Von der Theilnahme an der Anstalt sinne ausgeschlossen: 
1) auswärtige Geistliche, welche innerhalb des Großherzogthumes Filial- 
Stellen zu verwalten haben; 
2) inländische Geistliche, welche auswärtige Filiale zu verwalten haben, hin- 
sichtlich des mit diesen verbundenen Einkommens. 
**- 
Freiwilliger Rücktritt von der Theilnahme an der Anstalt findet nicht Statt. 
Dagegen erlischt dieselbe, wenn ein Mitglied
	        
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